GOÄNeuKompass

Ziffer

1230

34,76

Sonographische Untersuchung der Prostata und der Harnblase,

ggf. einschließlich - der Untersuchung der Lymphknoten der Region - abschnittsweiser Mitdarstellung von benachbarten Organen und Strukturen, je Sitzung

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 1230 ist auch nach operativen Eingriffen mit Entfernung eines der Organe oder bei fehlender Darstellbarkeit eines Organs aus anderen Gründen berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 1230 ist neben der Leistung nach Nummer 1226 nicht berechnungsfähig.

Mögliche Zuschläge (6)

1231Zuschlag
31,34 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1230 oder 1296 für computergestützte sonographische Gewebedifferenzierung,

je Sitzung

1294Zuschlag
22,44 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1201, 1207, 1216, 1222, 1229, 1230, 1290, 1291, 1292, 1293 oder 1296 für Elastographie mittels Ultraschall

(z.B. Real-Time- oder transiente Verfahren)

1295Zuschlag
26,93 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1201, 1207, 1216, 1222, 1229, 1230, 1290, 1291, 1292 oder 1293 für Elastographie mittels Ultraschall bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr

(z.B. Real-Time- oder transiente Verfahren)

1312Zuschlag
23,70 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1220, 1226, 1227, 1229, 1230, 1235, 1236, 1237, 1241, 1249, 1255, 1256, 1264, 1284, 1285, 1286, 1290, 1291, 1296, 1298, 1299, 1300, 1301, 1310 oder 1311 für Kontrastmittel-Sonographie-Verfahren,

einschließlich - aller vor- und nachbereitenden Maßnahmen bei der Kontrastmittelverabreichung der Untersuchung mehrerer Sequenzen bzw. Phasen der Darstellung vor und nach Kontrastmittelgabe, je Sitzung

1319Zuschlag
15,12 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1200, 1227, 1230, 1315, 1317 oder 1318 bei transkavitärer bzw. transrektaler und/oder transvaginaler Untersuchung,

einschließlich Ein- und Ausbringen des Schallkopfes, ggf. einschließlich Lokalanästhesie und Überwachung, je Sitzung

1326Zuschlag
29,34 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1216, 1220, 1226, 1230, 1235, 1237, 1243, 1249, 1255, 1264, 1296, 1298, 1299, 1300, 1301, 1317 oder 1325 für 3D/4D-Sonographieverfahren

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

VI. Sonographische Leistungen

  1. 1.

    Die untersuchten Organe beziehungsweise Strukturen sowie gegebenenfalls die Körperseite sind in der Rechnung anzugeben.

  2. 2.

    Mit den Leistungen des Abschnitts C VI sind die erforderliche Bilddokumentation ggf. einschließlich der Flusskurve bei dopplersonographischer Untersuchung, erforderlichenfalls in Farbe, und die schriftliche Befunderstellung abgegolten.

  3. 3.

    Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

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