GOÄNeuKompass
728
18,21 €Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion,
auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Sitzung
Die Leistung nach Nummer 728 ist neben der Leistung nach Nummer 705, 706, 708 oder 727 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 728 ist neben der Leistung nach Nummer 703, 1738, 1739, 1803 oder 1804 bei Injektion über dieselbe liegende Kanüle nicht berechnungsfähig. Periradikuläre Therapien sind über die entsprechenden Gebührennummern des Abschnitts D II oder O I berechnungsfähig.
Ausschlüsse (5)
Therapeutische Injektion(en) von Botulinum-Toxin, z.B. zur Behandlung zentral-motorischer Störungen, einer Hyperhidrosis, einer peripheren Tendopathie, eines Torticollis oder eines Blepharospasmus,
einschließlich Versorgung der Punktionsstelle(n) (Verband o.ä.), je Indikation, je Seite
Injektion(en) von Botulinum-Toxin zur kosmetischen Behandlung,
einschließlich Versorgung der Punktionsstelle(n) (Verband o.ä.), je Sitzung
Injektion in Harn- oder Geschlechtsorgane,
einschließlich der zur Injektion erforderlichen Punktion sowie Versorgung der Punktionsstelle (Verband o.ä.), je Sitzung
Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung),
ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Sitzung
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen
(auch eine Körperregion beidseitig), ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Sitzung
Relevante Abrechnungsbestimmungen
II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
- 1.
Die Leistungen nach Nummer 703, 705, 706, 708, 709, 711, 713, 714 oder 716 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
- 2.
Die Leistungen nach Nummer 704, 710, 744, 751, 758, 760, 765, 773, 777, 780 oder 781 sind jeweils einmal je Kalendertag berechnungsfähig.
- 3.
Die Leistungen nach Nummer 743, 746 oder 753 sind je Gefäßzugang einmal, jedoch nicht mehr als zweimal je Kalendertag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach Nummer 743, 746 oder 753 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße sowie deren Dokumentation in der Rechnung voraus.
- 4.
Die Leistungen nach Nummer 743, 746 und/oder 753 sind während eines Kalendertages nebeneinander berechnungsfähig, sofern mehrere Infusionsleistungen zeitlich getrennt oder über unterschiedliche Gefäßzugänge erbracht werden. Eine Dokumentation in der Rechnung ist erforderlich.
- 5.
Sofern während eines Kalendertages bei liegendem Gefäßzugang mehrere Infusionsleistungen nach Nummer 743, 746 und/oder 753 im zeitlichen Zusammenhang nacheinander erbracht werden, ist nur die jeweils am höchsten bewertete Leistung berechnungsfähig.
