GOÄNeuKompass
3049
Zuschlag83,00 €Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3035 oder 3041 für das konventionelle intrakardiale Mapping,
ggf. einschließlich Re-Mapping (supra-)ventrikulärer Tachykardien unter radiologischer Kontrolle
Der Zuschlag nach Nummer 3049 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 3050 nicht berechnungsfähig.
Zuschlag für (2)
Invasive elektrophysiologische kardiologische Untersuchung durch Einführung von bis zu drei bi- oder multipolaren Elektrodenkathetern unter kontinuierlicher EKG- und Röntgenkontrolle,
einschließlich - Infiltrationsanästhesie(n) Punktion Einbringen von bis zu drei konventionellen Schleusen; Vorbringen und Positionieren von bis zu drei Kathetern aller erforderlichen Infusion(en) Durchleuchtungsleistungen EKG-Registrierung - Medikamentengabe (z. B. Heparin) - Katheterentfernung, manueller Kompression und Verband, ggf. einschließlich - transseptaler Sondierung des linken Vorhofs (außer transeptaler Punktion) - Sondierung des zu untersuchenden Herzanteils Auswechseln eines oder mehrerer Katheter Blutgasanalyse
Katheterablation von Herzrhythmusstörungen,
einschließlich - Erfolgskontrolle per EKG und intrakardiale Ableitungen - Stimulationsmanöver - medikamentöse Provokation(en), ggf. einschließlich ferngesteuerter Ablationsverfahren
Relevante Abrechnungsbestimmungen
III. Invasive Kardiologie
- 1.
Bei Gerinnungsstörungen unter Therapie mit Vitamin K-Antagonisten, Gerinnungsstörungen unter anderen (nicht Vitamin K-Antagonisten) oralen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachter hämorrhagischer Diathese kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt- Naht Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.
