GOÄNeuKompass
13624
249,02 €Perkutane Kontaktbestrahlung mittels Radionukliden,
je Bestrahlungssitzung
Mögliche Zuschläge (3)
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13621, 13622, 13623, 13624, 13625, 13626, 13627 oder 13629 für die Einbringung, Fixierung und Entfernung von bis zu zwei Nadeln, Applikatoren oder Kanälen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13621, 13622, 13623, 13624, 13625, 13626, 13627 oder 13629 für die Einbringung, Fixierung und Entfernung von bis zu zehn Nadeln, Applikatoren oder Kanälen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13621, 13622, 13623, 13624, 13625, 13626, 13627 oder 13629 für die Einbringung, Fixierung und Entfernung von mehr als zehn Nadeln, Applikatoren oder Kanälen
Relevante Abrechnungsbestimmungen
III. Strahlentherapie
- 1.
Die Leistungen des Abschnitts O III sind sowohl für die Behandlung benigner als auch maligner Erkrankungen berechnungsfähig. Die Bestrahlungsserie umfasst alle Bestrahlungssitzungen der Strahlenbehandlung eines Zielvolumens oder aller onkologisch zusammenhängender Zielvolumina (T und N), unabhängig davon, ob die Strahlenbehandlung geplant oder ungeplant unterbrochen wurde. Das Zielvolumen bei benignen und malignen Erkrankungen ist das Volumen, in denen ein definiertes Behandlungsziel (Gesamtdosis), unter Anwendung einer einheitlichen Bestrahlungstechnik und Energiedosis (Einzeldosis), erreicht werden soll. Sollen in räumlich zusammenhängenden, unmittelbar nebeneinanderliegenden oder sich überlappenden Zielvolumina unterschiedliche Energiedosen appliziert werden, so werden entsprechend unterschiedliche klinische Zielvolumina festgelegt. Zielvolumen sind z.B.: Primärtumor, Tumorloge, Primärtumorregion, Metastasen oder regionale Lymphabflusswege. Ein Zielvolumen kann auch ein Teilvolumen innerhalb eines größeren Volumens sein (simultan integrierter Boost). Primärtumor bzw. Primärtumorregion und Lymphabflusswege stellen grundsätzlich zwei Zielvolumina dar. Bei der Rechnungsstellung sind die Zielvolumina zu benennen, zu nummerieren und mit der entsprechenden applizierten Gesamtdosis (in Gy) zu versehen. Zusätzlich ist die applizierte Strahlendosis für jedes Zielvolumen je Behandlungstag anzugeben. Bei räumlich nicht zusammenhängenden Zielvolumina, ohne unmittelbaren Kontakt handelt es sich um jeweils ein 1. Zielvolumen. Die Bestrahlungssitzung umfasst den Zeitraum, in dem die geplante Tagesdosis appliziert wird. Ausnahme bildet die geplante Hyperfraktionierung, die in der Rechnung medizinisch zu begründen ist. Der zeitliche Mindestabstand zwischen zwei Bestrahlungssitzungen im Sinne der Hyperfraktionierung muss mindestens sechs Stunden betragen. Die Uhrzeiten sind in der Rechnung anzugeben.
- 2.
Die Leistung nach Nummer 13614, 13637 oder 13638 ist entsprechend der applizierten Gesamtdosis (in Gy) am Ende einer Bestrahlungsserie einmal je vollem Gy, je Zielvolumen berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 13615, 13617, 13618, 13633, 13634 ist entsprechend der applizierten Gesamtdosis (in Gy) am Ende einer Bestrahlungsserie einmal je vollem Gy für das erste Zielvolumen berechnungsfähig. Jedes weitere Zielvolumen ist anteilig entsprechend der Legendierung berechnungsfähig. Die Festlegung der Ausdehnung oder der Anzahl der Zielvolumina und Einstellungen muss indikationsgerecht erfolgen.
- 3.
Ein Bestrahlungsplan kann je Bestrahlungsserie nur für das erste Zielvolumen einmal berechnet werden. Eine Mehrfach- oder Nebeneinanderberechnung der Bestrahlungsplanung nach Nummer 13600, 13601, 13602, 13603, 13607, 13608, 13609 oder 13610 bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls ist nur zulässig bei wesentlichen Änderungen der Bestrahlungstechnik, Wechsel der Energie- bzw. Strahlenart, Shrinking Field Technik und Änderung der Zielvolumina bei Tumorprogress bzw. -regress. Die Mehrfach- oder Nebeneinanderberechnung sind in der Rechnung anzugeben und medizinisch zu begründen.
- 4.
Bei Berechnung einer Leistung für Bestrahlungsplanung sind in der Rechnung anzugeben: die Diagnose und je Zielvolumen die Bestrahlungsart und die Gesamtdosis. Mit den Gebühren für die Bestrahlungsplanung sind die Kosten für Dokumentation(en) und die Aufbewahrung von Datenträgern abgegolten.
- 5.
Die Leistungen für die High-Dose-Rate (HDR)-Brachytherapie beinhalten die Beladung von Applikator(en), Nadel(n) oder eines oder mehrerer Kanäle mit radioaktiven Materialien, im Rahmen der Bestrahlung. Die Kosten der radioaktiven Quellen für die HDR-Brachytherapie können als Sachkosten nicht gesondert berechnet werden.
- 6.
Cyberknife- und Gammaknife-Techniken sind mit den Gebührenpositionen der Stereotaxie des Abschnitts O III abzurechnen.
- 7.
Bei jeder Strahlentherapiebehandlung ist grundsätzlich einer Hypofraktionierung der Vorrang einzuräumen, sofern diese in den entsprechenden Leitlinien als medizinisch gleichwertig oder überlegen eingestuft wird. Eine Abweichung von dieser Regel ist zu begründen.
O. Leistungen der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie
- 1.
Alle Leistungen des Kapitels O sind unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Wichtungen, Durchleuchtungen oder Serien je Leistung und Lokalisation insgesamt nur einmal berechnungsfähig, sofern in der einzelnen Leistungslegende keine davon abweichende Regelung getroffen wurde.
