GOÄNeuKompass
13234
80,00 €Sonographie- oder bildwandlergesteuerte selektive Schmerztherapie(n) an der Wirbelsäule,
z.B. Facettengelenksinfiltration oder Periradikuläre Therapie, ggf. beidseitig, ggf. einschließlich - der erforderlichen Injektionen - Lokalanästhesie
Die Leistung nach Nummer 13234 ist neben der Leistung nach Nummer 1810, 1811, 1814, 7779, 7780, 8325 oder 8573 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 13234 ist bis zu zweimal je Sitzung berechnungsfähig.
Ausschlüsse (8)
Radiofrequenz-Thermoläsion des thorakalen oder lumbalen Grenzstranges, des Plexus coeliacus oder des Plexus hypogastricus,
ggf. einschließlich Legen peripher venöser Zugänge
Analgesie eines Spinalnerven/-wurzel und ggf. der Rami communicantes, dorsales und meningei, auch periradikuläre Therapie mittels Anästhetika und/oder Analgetika,
einschließlich vorheriger Lokalanästhesie
Injektion und/oder Infiltration von bis zu zwei Facettengelenken, alle Zugänge,
einschließlich vorheriger Lokalanästhesie, auch bei ausschließlicher Anwendung eines Lokalanästhetikums
Perkutane Denervation eines kleinen Gelenks,
ggf. einschließlich Neuromonitoring
Perkutane Denervation eines großen Gelenks,
ggf. einschließlich Neuromonitoring
Grenzstrangablation,
ggf. einschließlich - Endoskopie - Zielpunktbestimmung(en)
Perkutane Denervation der Facettengelenke, in einem Segment, als selbständige Leistung,
je Seite
Führungshilfe und/oder Lagekontrolle mittels Durchleuchtung(en) oder Zielaufnahme(n) z.B. bei Punktionen, Biopsien bzw. Stanzbiopsien, präoperativen Markierungen suspekter Befunde oder bei anderen interventionellen Maßnahmen,
je Zielläsion
Relevante Abrechnungsbestimmungen
I. Radiologie
- 1.
Mit den Gebühren des Abschnitts O I sind folgende unselbständigen Teilleistungen abgegolten und nicht als selbständige Leistung gesondert abrechnungsfähig: - die Prüfung der Indikation, auch im Überweisungsfall - die Feststellung und Dokumentation der Indikation, auch der rechtfertigenden Indikation im Sinne der Strahlenschutzvorschriften - die Aufklärung - die Festlegung des konkreten Untersuchungsprotokolls - die technische Durchführung - die Befundung - die Erstellung, Dokumentation und Archivierung des obligaten schriftlichen Befundberichts, auch im Falle der Teleradiologie nach der Definition der Strahlenschutzvorschriften - die Übermittlung des schriftlichen Befundberichts und ggf. die mündliche Vorabinformation an den überweisenden und/oder nachbehandelnden Arzt - die Dokumentation und Archivierung der Bilddaten auf Röntgenfilm oder auf für die Langzeitdokumentation geeigneten Datenträgern einschließlich der Datensicherung - ggf. die Eintragungen in das Röntgennachweisheft
- 2.
Die Leistungen des Abschnitts O I sind nur bei Bilddokumentation auf einem für die (Langzeit-)speicherung geeigneten Datenträger berechnungsfähig. Die Vorgaben der anwendbaren Strahlenschutzvorschriften (z.B. StrSchV, RÖV, NiSG) sind in der jeweils gültigen Form zu beachten.
- 3.
Die Zweitbefundung oder Mitbefundung von Röntgenaufnahmen oder anderen bildgebenden Verfahren des Abschnitts O I, auch im Rahmen der Telemedizin und nach Nummer 13382, sind nur mit gesonderter medizinischer Begründung berechnungsfähig. Die medizinische Begründung ist in der Rechnung anzugeben. Diese gesonderte Begründungspflicht gilt nicht für die Doppel- oder Konsensbefundung nach Nummer 13257. Die gutachtliche Zweitbefundung ist über die Leistungen nach Nummer 307 und 308 berechnungsfähig.
- 4.
Die Leistungen nach Nummer 14, 15 und 301 sind Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt O I und neben den Leistungen dieses Kapitels nicht gesondert berechnungsfähig. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht gegenüber dem auftraggebenden Arzt ist Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O I und nicht gesondert berechnungsfähig. Werden mehrere Leistungen nach O I erbracht, die eine umfangreiche epikritische Bewertung erforderlich machen, kann ein ausführlicher Krankheits- und Befundbericht nach Nummer 302 berechnet werden. Eine Begründung ist in der Rechnung anzugeben. Beratung(en) des Patienten sind nach Kapitel B gesondert berechnungsfähig.
- 5.
Die ärztliche Überprüfung der Indikation und die Festlegung des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil aller Leistungen des Abschnitts O I und nicht gesondert berechnungsfähig.
- 6.
Die Kosten für die Bestellung und Lieferung, Aufbereitung, Lagerung und Entsorgung der zur Untersuchung notwendigen Kontrastmittel sind nicht gesondert berechnungsfähig. Versandkosten, die Kosten für Kontrastmittel sowie Sachkosten für interventionelle Leistungen sind nach § 10 gesondert berechnungsfähig.
- 7.
Die zur Untersuchung mittels Kontrastmittel erforderlichen Maßnahmen wie Einbringung(en) des Kontrastmittels, Stichkanalanästhesie, Sondierungen, Injektionen oder Infusionen (auch maschinell oder per Hochdruck), Punktionen, Gefäßkatheterisierung oder Probeinjektionen und ggf. anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. Das gilt auch für Wund-/Druckverbände sowie die Pulsoxymetrie. Kontrastmitteluntersuchungen beinhalten auch die ggf. notwendigen Durchleuchtungen.
- 8.
Sofern in den entsprechenden Leistungen nicht anderes aufgeführt ist, setzen magnetresonanztomographische Untersuchungen die Durchführung von vier Sequenzen voraus. Dies gilt nicht für MR-Angiographien.
- 9.
Wird eine MR-Angiographie neben einer MRT derselben Körperregion erbracht, ist die MR-Angiographie nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
- 10.
Bei Gerinnungsstörungen unter Therapie mit Vitamin K-Antagonisten, Gerinnungsstörungen unter anderen (nicht Vitamin K-Antagonisten) oralen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachter hämorrhagischer Diathese kann bei den Leistungen nach den Nummern 13262 – 13309 für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt-Naht-Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles, wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.
- 11.
Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.
- 12.
Bei Durchführung einer CT- oder MRT-Untersuchung unter assistierter und/oder kontrollierter apparativer Beatmung kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen.
O. Leistungen der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie
- 1.
Alle Leistungen des Kapitels O sind unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Wichtungen, Durchleuchtungen oder Serien je Leistung und Lokalisation insgesamt nur einmal berechnungsfähig, sofern in der einzelnen Leistungslegende keine davon abweichende Regelung getroffen wurde.
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13231 oder 13232 für die Erweiterung der Untersuchung bis zum Ileozökalgebiet
101,30 €Nächste ZifferCT-gesteuerte Schmerztherapie(n) an der Wirbelsäule, ggf. inklusive Iliosakralgelenk, ggf. beidseitig,
z.B. Facettengelenkinfiltration oder periradikuläre Therapie, Denervation, ggf. beidseitig, einschließlich - der erforderlichen Injektion - Lokalanästhesie, ggf. einschließlich Stimulation
201,45 €