GOÄNeuKompass
1304
Zuschlag12,59 €Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1299, 1300 oder 1301 für die Untersuchung des Herzens mittels Gewebedoppler zur quantitativen Wandbewegungsanalyse bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
Der Zuschlag nach Nummer 1304 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1303, 1328, 1329 oder 1330 nicht berechnungsfähig.
Ausschlüsse (4)
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1299, 1300 oder 1301 für die Untersuchung des Herzens mittels Gewebedoppler zur quantitativen Wandbewegungsanalyse,
je Sitzung
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VI, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 36,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VI, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 36,00 EUR bis zu 58,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VI, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 58,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung
Zuschlag für (3)
Echokardiographische Untersuchung des Herzens mittels B-Mode-(2D-real-time-) Verfahren und M-Mode-(Time motion-) Verfahren,
ggf. einschließlich - Untersuchung herznaher Gefäße (z.B. Aorta ascendens, Pulmonalarterien, V. cava) abschnittsweise Mitdarstellung von benachbarten Organen und Strukturen, je Sitzung
Farbkodierte Doppler-Echokardiographie des Herzens, einschließlich der Leistung nach Nummer 1298 und 1299,
je Sitzung
Transösophageale farbkodierte Doppler-Echokardiographie,
ggf. einschließlich - oxymetrischer und EKG-Überwachung - Darstellung der herznahen Gefäße (z.B. Aorta ascendens, Pulmonalarterien, V. cava) mittels Doppler-Verfahren (PW- und/oder CW-Doppler) abschnittsweiser Mitdarstellung von benachbarten Organen und Strukturen, je Sitzung
Relevante Abrechnungsbestimmungen
VI. Sonographische Leistungen
- 1.
Die untersuchten Organe beziehungsweise Strukturen sowie gegebenenfalls die Körperseite sind in der Rechnung anzugeben.
- 2.
Mit den Leistungen des Abschnitts C VI sind die erforderliche Bilddokumentation ggf. einschließlich der Flusskurve bei dopplersonographischer Untersuchung, erforderlichenfalls in Farbe, und die schriftliche Befunderstellung abgegolten.
- 3.
Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1299, 1300 oder 1301 für die Untersuchung des Herzens mittels Gewebedoppler zur quantitativen Wandbewegungsanalyse,
je Sitzung
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