GOÄNeuKompass

Ziffer

1228

Zuschlag11,00

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1227 für die sonographische Untersuchung von Harnleiter, Niere, lokoregionäre Lymphknoten, Gastrointestinaltrakt oder Darmwand im kleinen Becken oder der Beckenwand,

je dargestellter und im Bild dokumentierter vorgenannter Struktur/Organ

Abrechnungsbestimmung

Der Zuschlag nach Nummer 1228 ist bis zu dreimal je Sitzung berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 1228 ist bei fehlender Darstellbarkeit nicht berechnungsfähig. Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

VI. Sonographische Leistungen

  1. 1.

    Die untersuchten Organe beziehungsweise Strukturen sowie gegebenenfalls die Körperseite sind in der Rechnung anzugeben.

  2. 2.

    Mit den Leistungen des Abschnitts C VI sind die erforderliche Bilddokumentation ggf. einschließlich der Flusskurve bei dopplersonographischer Untersuchung, erforderlichenfalls in Farbe, und die schriftliche Befunderstellung abgegolten.

  3. 3.

    Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

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