GOÄNeuKompass

Ziffer

1140

Zuschlag35,00

Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C V, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 106,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung

Abrechnungsbestimmung

Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1138, 1139 oder 1140 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1140 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1140 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1140 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

V. Intensivmedizinische Leistungen

  1. 1.

    Die Leistungen des Abschnitts C V beinhalten auch ohne explizite Aufzählung folgende daneben nicht gesondert berechnungsfähige Leistungen: - Überwachung der Vitalfunktionen, ausgenommen Anlage invasiver Messverfahren (z.B. Pulmonaliskatheter oder arterieller Katheter) - Sauerstoffgabe - EKG-Ableitung und -Interpretation - venöser Zugang - Infusionen - Medikamentengaben - Verbände zur Wundabdeckung, ausgenommen die Leistungen nach Nummer 5915 und 5916 - Überwachung der Beatmungsparameter - Absaugung, oral oder nasal - Dokumentationen

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