GOÄNeuKompass

Ziffer

10736

1383,92

„Anatomische", große Leberresektion (z.B. Hemihepatektomie rechts (Segm. V-VIII), Hemihepatektomie links (Segm. II-IV), Segment IVA+B-Resektion, „transverse" Leberresektion (Segm. IVB, V, VI), 2. Operation beim „in-situ-split"),

ggf. einschließlich - Cholezystektomie - Pringle- oder ähnlichem Manöver - Blutstillung auch mittels Hämostyptika, Vlieseinlage, Fibrinkleber sowie physikalischer Koagulation - Versorgung von Gallengängen und Blutgefäßen an der Resektionsfläche - direktem Verschluss abgesetzter Gefäß- und Gallengangsäste zum resezierten Leberteil - Abpräparation der V. cava vom Leberparenchym - Dichtigkeitsprüfung der abgesetzten Strukturen

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 10736 ist neben der Leistung nach Nummer 10775 für das Segment I nicht berechnungsfähig.

Mögliche Zuschläge (16)

10738Zuschlag
318,60 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10734, 10735, 10736 oder 10737 für jede weitere einfache Leberresektion

10739Zuschlag
478,30 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10734, 10735, 10736 oder 10737 für jede weitere limitierte Leberresektion, z.B. auch bei zusätzlicher Segment-I Resektion

10740Zuschlag
239,15 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10736 oder 10737 für Pfortader-Segment-Resektion (mit direkter Rekonstruktion)

10741Zuschlag
239,15 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10736 oder 10737 für Arterien-Segment-Resektion (mit direkter Rekonstruktion)

10742Zuschlag
797,17 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10734, 10735, 10736 oder 10737 für retrohepatische V. cava-(Teil)Resektion und ggf. Rekonstruktion

10743Zuschlag
637,74 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10734, 10735, 10736 oder 10737 für Resektion des extrahepatischen Gallengangs und ggf. der Hepatikusgabel (einschließlich Rekonstruktion eines Gallengangs mittels Hepatiko-Jejunostomie, Herstellung einer Y-Roux-Schlinge und Fußpunktanastomose)

10744Zuschlag
318,87 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10734, 10735, 10736 oder 10737 für Rekonstruktion der Kontinuität eines (größeren) Gallenganges mittels Naht (inklusive direkter Gallengangs-Anastomose, ggf. inklusive T-Drainage)

10745Zuschlag
478,30 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10734, 10735, 10736 oder 10737 für Lebervenen-Rekonstruktion (Reinsertion in V. cava, ggf. Patch-Plastik oder Interponat)

10746Zuschlag
318,87 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10734, 10735, 10736 oder 10737 für laparoskopisches Vorgehen

10747Zuschlag
239,15 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10734, 10735, 10736 oder 10737 für Instillation hyperosmolarer Lösungen bei Operation bei Echinococcus cysticus/granulosus

10748Zuschlag
78,68 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10734, 10735, 10736 oder 10737 für intraoperative Radiofrequenzablation (inklusive B-Bild und Farbdoppler- Sonographie-Kontrolle zur Intervention),

pro abladiertem Tumorknoten

10759Zuschlag
163,61 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10721, 10723, 10725, 10734, 10735, 10736, 10737 oder 10757 für transhepatische Gallengangsschienung

10761Zuschlag
216,65 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10723, 10725, 10734, 10735, 10736, 10737 oder 10757 für komplexe Gallengangsrekonstruktion (bei Notwendigkeit der Anastomosierung von mehr als einem Gallengang),

je zusätzlichem Gang

10763Zuschlag
318,87 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10734, 10735, 10736, 10737 oder 10757 für limitierte Lymphadenektomie Lig. hepatoduodenale (Kategorie II)

10764Zuschlag
637,74 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10734, 10735, 10736, 10737 oder 10757 für systematische Lymphadenektomie Lig. hepatoduodenale, A. hepatica communis, Truncus coeliacus und hinterer Pankreaskopf (Kategorie III)

10765Zuschlag
797,17 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10734, 10735, 10736, 10737 oder 10757 für erweiterte Lymphadenektomie, einschließlich parakaval, paraaortal, kleine Magenkurvatur, ggf. einschließlich vorderes unteres Mediastinum (von abdominal, transdiaphragmal) (Kategorie IV)

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

XVII. Viszeralchirurgie

  1. 1.

    Das Ausmaß der Lymphknotendissektionen folgt einer anatomisch begründeten vierteiligen Systematik: Kategorie I - Regionale Lymphadenektomie Entfernung in unmittelbarer Nachbarschaft zum Zielorgan (z.B. beim Magenkarzinom Lymphknoten direkt an der großen und kleinen Kurvatur liegend) Kategorie II - Loko-regionäre Lymphadenektomie Entfernung von Lymphknoten entlang größerer versorgender Gefäße des Zielorgans (z.B. beim Magenkarzinom Lymphknoten entlang der A. gastrica sinistra und A. hepatica communis) Kategorie III - Radikale systematische Lymphadenektomie Erweiterte Entfernung von Lymphknoten einer Region außerhalb des alleinigen Versorgungsgebiets des Zielorgans (z.B. beim Magenkarzinom paraaortal oder interaortokaval) Kategorie IV - Supraradikale Lymphadenektomie Entfernung von zusätzlichen Lymphknoten-Regionen, die nicht von Kategorie I bis III umfasst sind (z.B. beim Magenkarzinom Lymphknoten im hinteren unteren Mediastinum) oder extraanatomische Lymphadenektomie bei einem Rezidiveingriff und/oder aberranter Metastasierung

  2. 2.

    Die Leistungen des Abschnitts L XVII beinhalten auch ohne explizite Aufzählung insbesondere auch peranale bzw. perineale offen chirurgische Zugänge sowie perkutane Sondierungen, die mikrochirurgische Operationstechnik, Rendezvous-Prozeduren und Dichtigkeitsprüfungen von Anastomosen.

  3. 3.

    Die in den Leistungslegendierungen als fakultativer Leistungsinhalt genannte Adhäsiolyse im Rahmen des operativen Zugangs zum Zielorgan ist Bestandteil der operativen Leistungen, sofern sie auf einen Quadranten beschränkt ist.

  4. 4.

    Die in den Leistungslegendierungen als fakultative Leistungsinhalte genannten Probeexzisionen oder Aspirationen oder Probeentnahmen oder Probepunktionen sind Bestandteil der operativen Leistungen, sofern sie auf das Zielorgan beschränkt sind.

Allgemeine Bestimmungen

L. Chirurgie

  1. 1.

    Die Leistungen des Kapitels L beinhalten auch ohne explizite Aufzählung folgende daneben nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen, sofern sich aus den Leistungsbeschreibungen nichts Abweichendes ergibt: - alle Maßnahmen zur Operationsplanung und -dokumentation (z.B. Operationsbericht, Videoaufzeichnungen), - alle Maßnahmen zur Lagerung (z.B. unter Verwendung von Lagerungsschienen, auch postoperativ in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum operativen Eingriff), Halterung und/oder Polsterung des Gelenks, - alle intraoperativen Maßnahmen zur Kühlung oder zur Blutstillung (chirurgisch mittels Unterbindung, medikamentös oder apparativ), - (Gelenk-) Spülungen und Drainagen, - Verbände zur Wundabdeckung, - Schienen, ausgenommen sind im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang zum operativen Eingriff vom Operateur individuell angefertigte und/oder angepasste Schienen, - Anlegen einer Blutleere oder Blutsperre, - Einlegen von Medikamententrägern, - intraoperatives Einbringen von Medikamenten durch den Operateur (z.B. zur Schmerztherapie), - prä-, intra- und postoperative Funktions- oder Stabilitätsprüfungen, - Gelenkmobilisationen ohne Dokumentation des Bewegungsumfangs, - Durchleuchtungen/Einsatz eines Bildwandlers, - das Ausschneiden von Hautnarben, - intraoperative Punktionen, - intraoperative Markierungen, ausgenommen sind Markierungen im Rahmen von Leistungen des Abschnitts L I, - An- bzw. Nachzeichnen der Schnittführung, - intraoperative Lagekontrollen, unabhängig von der Methode, - Gewinnung von Untersuchungsmaterial für zytologische, mikrobiologische oder Laboratoriumsuntersuchungen (z.B. Abstriche), - intraoperative Entnahme von Gewebeproben, - Anforderung von Untersuchungen von intraoperativ gewonnenen Materialien sowie deren sachgerechte Herrichtung und Verpackung, - Aufstellen eines postoperativen Behandlungsplans für die unmittelbare postoperative Phase, - Verwendung von Hämostyptika, - intraoperative Prüfung der Durchblutung und ggf. angelegter Anastomosen

  2. 2.

    Die Leistungen beinhalten auch ohne explizite Aufzählung alle Eröffnungs- und Verschlussleistungen, soweit in den einzelnen Abschnitten des Kapitels L nichts anderes geregelt ist.

  3. 3.

    Werden intraoperativ Strukturen, die im operativen Zielgebiet verlaufen, zu ihrer Schonung präpariert und dargestellt, kann dafür keine gesonderte Gebührenposition berechnet werden. Davon ausgenommen sind begründbare anatomische Fehllagen oder Verlagerung infolge von vorhergehenden operativen Eingriffen sowie rekonstruktive Maßnahmen im Zusammenhang mit Unterbindung und Übernähung von Gefäßen. Die alleinige Unterbindung eines Gefäßes kann nicht gesondert berechnet werden, sofern nicht in den Gebührennummern etwas Abweichendes geregelt ist.

  4. 4.

    Probeexzisionen dienen der Gewebsentnahmen zur histologischen Diagnostik. Erfolgt dieselbe Probeexzision im Rahmen einer anderen Operation, kann sie nicht gesondert berechnet werden.

  5. 5.

    Die Begriffe klein/groß folgen den folgenden Angaben bzw. Definitionen, sofern in den Gebührenpositionen nichts anderes angegeben ist: 1. Länge: klein entspricht bis 3 cm, groß entspricht größer als 3 cm. 2. Fläche: klein entspricht bis 4 cm², groß entspricht größer als 4 cm². 3. Volumen: klein entspricht bis 1 cm³, groß entspricht größer als 1 cm³. 4. Eingriffe am Kopf (inklusive Mundhöhle) und an den Händen: Aufgrund des Schweregrades sind diese Eingriffe als groß definiert. 5. Sofern nichts anderes in den Gebührenpositionen erwähnt ist, gelten für die Anwendung der Begriffe unter 1. bis 3. die Schnittführung bzw. die Größe des Resektates. 6. Bei der operativen Behandlung mehrerer Strukturen über eine Schnittführung zählt für die Anwendung der Begriffe 1. bis 3. diese Schnittführung.

  6. 6.

    Unter einem Simultaneingriff versteht man eine vom Kerneingriff unabhängige Intervention, die auch zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden könnte, ohne das Ergebnis des Haupteingriffs zu beeinflussen. Die Abrechnung eines Simultaneingriffs setzt zwei voneinander differente Indikationen (ICD-Schlüssel oder unverschlüsselte Diagnose/n im Volltext) voraus. Als differente Indikation gilt auch eine andere Lokalisation, sofern in der Leistungslegende nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern ein Simultaneingriff innerhalb der GOÄ als Zuschlag im Zusammenhang mit einem anderen Eingriff aufgeführt ist, ist in der Abrechnung dieser Zuschlag zu verwenden.

  7. 7.

    Sofern für einen Zeitbezug der Begriff intraoperativ verwendet wird, versteht man darunter den Zeitraum zwischen Schnitt und Naht (Schnitt-Naht-Zeit). Unter dem Begriff präoperativ versteht man den Zeitraum vor, unter postoperativ den Zeitraum nach der Schnitt-Naht-Zeit im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff.

  8. 8.

    Bei Gerinnungsstörungen unter Therapie mit Vitamin K-Antagonisten, Gerinnungsstörungen unter anderen (nicht Vitamin K-Antagonisten) oralen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachter hämorrhagischer Diathese kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt-Naht-Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles, wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.

  9. 9.

    Bei chirurgischen Eingriffen (offen, endoskopisch oder laparoskopisch) innerhalb des Bauchraumes bei Schwangeren ab der vollendeten 12. Schwangerschaftswoche kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen.

  10. 10.

    Bei chirurgischen Eingriffen (offen, endoskopisch oder laparoskopisch) bei Frühgeborenen (= Geburt vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche) kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern der Eingriff vor dem Erreichen des regulären Geburtstermins (ET) stattfindet. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen.

  11. 11.

    Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

  12. 12.

    Diagnostische Leistungen des Kapitels L sind bei derselben Lokalisation mit demselben Zugang neben therapeutischen Leistungen des Kapitels L nicht berechnungsfähig. Bei einem medizinisch erforderlichen Umstieg von einem geplanten endoskopischen Eingriff auf ein offenes Vorgehen kann für den nicht erfolgten endoskopischen Eingriff neben der Vergütung für den offenen Eingriff die diagnostische Endoskopie abgerechnet werden.

  13. 13.

    Sofern an derselben Lokalisation mit demselben Zugang mehrere Eingriffe in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden, sind die Gebühren ab der zweiten Hauptleistung um 10% zu mindern.

Qodia als Anbieter

Sehen Sie sich unsere Produktpalette zur digitalen Abrechnung an.

Qodia Check auf einem MacBook

Qodia als Kooperationspartner

Sie benötigen Zugriff auf unsere Daten? Kontaktieren Sie unser Team.

Für Kooperationen, API-Zugang oder individuelle Anfragen stehen wir gerne zur Verfügung.