GOÄNeuKompass

Abschnitt

III. Punktionen

Allgemeine Bestimmungen

III. Punktionen

  1. 1.

    Werden in einer Sitzung mehrere Punktionen, auch Punktionsversuche, desselben Organs, Gelenks, derselben Struktur oder Region durchgeführt, so ist die Punktionsleistung sowie die gegebenenfalls zusätzlich berechenbare Zuschlagsleistung nur einmal berechnungsfähig. Bei paarigen Organen und der Punktion beider Organe (wie z.B. Niere, Eierstöcke, Hoden, usw.) ist die Punktionsleistung zweimal berechnungsfähig.

  2. 2.

    Leistungen für Punktionen und Biopsien des Abschnitts C III sind neben der Berechnung von Operations- und Anästhesieleistungen während der Dauer der Operation nur dann berechnungsfähig, wenn die Punktionen außerhalb des eigentlichen OP-Gebietes erfolgen und nicht der Einbringung von OP-Instrumenten oder der Durchführung der Lokal- oder Regionalanästhesie dienen.

  3. 3.

    Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören auch die damit in Zusammenhang stehenden Injektionen, Stichkanalanästhesien, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.

  4. 4.

    Bei Gerinnungsstörungen unter Therapie mit Vitamin K-Antagonisten, Gerinnungsstörungen unter anderen (nicht Vitamin K-Antagonisten) oralen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachter hämorrhagischer Diathese kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt- Naht-Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles, wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.

900
27,49 €

Punktion eines der folgenden kleinen Gelenke: Grund-, Mittel- oder Endgelenk der Finger oder Zehen, Kiefergelenk,

ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk

Ausschlüsse:713
901
34,56 €

Punktion eines der folgenden großen Gelenke: Ellbogengelenk, Handgelenk, Fußgelenk/Sprunggelenk, Kniegelenk, Wirbelgelenk, Schultergelenk,

ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk

Ausschlüsse:713
902
38,12 €

Punktion eines Hüftgelenks,

ggf. einschließlich Lokalanästhesie,

Ausschlüsse:713
903
20,43 €

Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Zyste, Hämatoms, Abszesses oder oberflächiger Körperteile

904
30,41 €

Punktion einer Augenhöhle

905
76,68 €

Lumbale oder subokzipitale Punktion der Liquorräume

Zuschläge:906, 907, 908
906Zuschlag
11,78 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 905 für intrathekale Injektion

Ausschlüsse:907
907Zuschlag
13,78 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 905 für intrathekale Injektion bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr

Ausschlüsse:906, 929, 930, 931
908Zuschlag
18,84 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 905 für Messungen des Liquordrucks

Ausschlüsse:8333
909
76,68 €

Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle

910
102,78 €

Punktion der Lunge, auch Abszess- oder Kavernenpunktion in der Lunge, oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung

911
38,34 €

Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle,

ggf. einschließlich Entnahme von bis zu 500 ml Ergussflüssigkeit

Zuschläge:912, 913, 914
912Zuschlag
30,99 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 911 für Entlastungspunktion mit Entnahme von mehr als 500 ml Ergussflüssigkeit bei Erwachsenen, bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von mehr als 10 ml pro Kilogramm Körpergewicht

Ausschlüsse:929, 930, 931
913Zuschlag
30,99 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 911 für das Anlegen einer Pleuradrainage,

je Drainage

914Zuschlag
20,66 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 911 für Pleurabiopsie

915
74,96 €

Punktion des Herzbeutels

916
67,14 €

Knochenstanze und/oder Punktion des Knochenmarks,

auch Sternalpunktion

Ausschlüsse:765
917
40,78 €

Punktion einer Mamma oder Punktion eines Lymphknotens

Ausschlüsse:926
918
76,68 €

Punktion eines Organs

(z.B. Leber, Niere, Hoden)

919
80,76 €

Punktion des Douglasraums

Ausschlüsse:920
920
93,65 €

Punktion eines Adnextumors,

ggf. einschließlich Douglaspunktion

Ausschlüsse:919
921
25,28 €

Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs

922
40,78 €

Punktion bzw. Saugbiopsie der Prostata,

je Sitzung

Ausschlüsse:10198
923
39,53 €

Punktion der Schilddrüse,

ggf. beidseitig, je Herd

Zuschläge:924
924Zuschlag
10,73 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 923 für therapeutische Injektion(en) von Alkohol oder in ihrer Wirkung vergleichbaren Substanzen,

zur Behandlung von z. B. autonomen Schilddrüsenadenomen oder -knoten, je Herd

925
18,67 €

Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde und/oder Einführung eines Fistelkatheters,

ggf. einschließlich anschließender Injektion oder Instillation

Ausschlüsse:3217, 3218, 3316
926
49,03 €

Stanzbiopsie(n) einer Brustdrüse,

je Herd

Ausschlüsse:917
927
25,28 €

Stanzbiopsie an Haut oder Schleimhaut,

soweit nicht in Komplexleistungen enthalten

928
39,53 €

Stanzbiopsie an Muskeln und Weichteilen,

soweit nicht in anderen Leistungen enthalten

929Zuschlag
10,00 €

Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C III, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 39,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung

Ausschlüsse:907, 912
930Zuschlag
20,00 €

Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C III, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 39,00 EUR bis zu 68,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung

Ausschlüsse:907, 912
931Zuschlag
30,00 €

Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C III, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 68,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung

Ausschlüsse:907, 912

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