GOÄNeuKompass

Ziffer

753

30,98

Infusion, intravenös,

einschließlich Gefäßpunktion - Legen sowie ggf. Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband, ggf. einschließlich - Lokalanästhesie - Erstellung eines Infusionsplans, Infusionsdauer 120 Minuten

Mögliche Zuschläge (8)

754Zuschlag
3,24 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 753 für intravenöse Infusion,

je angefangene 60 Minuten

755Zuschlag
8,80 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 753 für intravenöse Infusion,

je weitere vollendete 60 Minuten

756Zuschlag
3,99 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 753 für intravenöse Infusion bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,

je angefangene 60 Minuten

757Zuschlag
12,45 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 753 für intravenöse Infusion bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,

je weitere vollendete 60 Minuten

758Zuschlag
44,07 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 753 für eine intravenöse Dauerinfusion bei einer Infusionsdauer von mehr als 360 Minuten,

einschließlich Bilanzierung und Infusionsplan, ggf. einschließlich - Neuanlage eines venösen Zuganges und Entfernen der Infusion bzw. des Venenzugangs - Anlage eines (Kompressions-)Verbands

759Zuschlag
51,51 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 753 für eine intravenöse Dauerinfusion bei einer Infusionsdauer von mehr als 360 Minuten bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,

einschließlich Bilanzierung und Infusionsplan, ggf. einschließlich Neuanlage eines venösen Zuganges und Entfernen der Infusion bzw. des Venenzugangs Anlage eines (Kompressions-)Verbands

760Zuschlag
69,99 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 753 für Infusion von Zytostatika, monoklonalen Antikörpern oder Substanzen, die einen vergleichbar erhöhten Aufwand bedingen,

einschließlich der erforderlichen Beratung, Überwachung und Prämedikation

761Zuschlag
81,89 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 753 für Infusion von Zytostatika, monoklonalen Antikörpern oder Substanzen, die einen vergleichbar erhöhten Aufwand bedingen, bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,

einschließlich der erforderlichen Beratung, Überwachung und Prämedikation

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen

  1. 1.

    Die Leistungen nach Nummer 703, 705, 706, 708, 709, 711, 713, 714 oder 716 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

  2. 2.

    Die Leistungen nach Nummer 704, 710, 744, 751, 758, 760, 765, 773, 777, 780 oder 781 sind jeweils einmal je Kalendertag berechnungsfähig.

  3. 3.

    Die Leistungen nach Nummer 743, 746 oder 753 sind je Gefäßzugang einmal, jedoch nicht mehr als zweimal je Kalendertag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach Nummer 743, 746 oder 753 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße sowie deren Dokumentation in der Rechnung voraus.

  4. 4.

    Die Leistungen nach Nummer 743, 746 und/oder 753 sind während eines Kalendertages nebeneinander berechnungsfähig, sofern mehrere Infusionsleistungen zeitlich getrennt oder über unterschiedliche Gefäßzugänge erbracht werden. Eine Dokumentation in der Rechnung ist erforderlich.

  5. 5.

    Sofern während eines Kalendertages bei liegendem Gefäßzugang mehrere Infusionsleistungen nach Nummer 743, 746 und/oder 753 im zeitlichen Zusammenhang nacheinander erbracht werden, ist nur die jeweils am höchsten bewertete Leistung berechnungsfähig.

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