GOÄNeuKompass

Ziffer

734

50,46

Akupunktur (Nadelstich-Technik),

durch vermehrten Aufwand des Arztes am Patienten, z.B. aufgrund von laufender Überprüfung des Therapieerfolgs in Anwesenheit des Arztes bei schweren Akuterkrankungen, Therapie muskulärer Triggerpunkte in geringem Umfang, chronifizierter Schmerzerkrankung (mindestens Chronifizierungsgrad 2 nach Gerbershagen) mit Notwendigkeit verschiedener Stimulationsverfahren und/oder Anwendung verschiedener Akupunktursysteme, erschwerter Punktfindung durch Reaktionsschwäche, je Sitzung, Dauer mehr als 30 Minuten

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 734 ist neben der Leistung nach Nummer 730, 732, 735, 736 oder 737 nicht berechnungsfähig. Die Behandlungsdauer ist in der Rechnung anzugeben.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen

  1. 1.

    Die Leistungen nach Nummer 703, 705, 706, 708, 709, 711, 713, 714 oder 716 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

  2. 2.

    Die Leistungen nach Nummer 704, 710, 744, 751, 758, 760, 765, 773, 777, 780 oder 781 sind jeweils einmal je Kalendertag berechnungsfähig.

  3. 3.

    Die Leistungen nach Nummer 743, 746 oder 753 sind je Gefäßzugang einmal, jedoch nicht mehr als zweimal je Kalendertag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach Nummer 743, 746 oder 753 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße sowie deren Dokumentation in der Rechnung voraus.

  4. 4.

    Die Leistungen nach Nummer 743, 746 und/oder 753 sind während eines Kalendertages nebeneinander berechnungsfähig, sofern mehrere Infusionsleistungen zeitlich getrennt oder über unterschiedliche Gefäßzugänge erbracht werden. Eine Dokumentation in der Rechnung ist erforderlich.

  5. 5.

    Sofern während eines Kalendertages bei liegendem Gefäßzugang mehrere Infusionsleistungen nach Nummer 743, 746 und/oder 753 im zeitlichen Zusammenhang nacheinander erbracht werden, ist nur die jeweils am höchsten bewertete Leistung berechnungsfähig.

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