GOÄNeuKompass
725
10,35 €Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs oder Spülung eines Ports oder nicht intraoperative Spülung einer liegenden Drainage,
je Sitzung
Die Leistung nach Nummer 725 ist neben der Leistung nach Nummer 784, 9810 oder 9812 nicht berechnungsfähig.
Ausschlüsse (3)
Einbringen von Medikamententrägern in das Subkutangewebe beziehungsweise eines subkutanen Medikamentenreservoirs,
ggf. einschließlich - Lokalanästhesie - Lagekontrolle - (Kompressions-)Verband, je Sitzung
Implantation eines venösen Portsystems,
einschließlich - Spülung(en) - röntgenologische Lagekontrolle des Implantates, ggf. einschließlich Phlebographie
Operative Revision eines venösen Portsystems,
einschließlich - Spülung(en) - röntgenologische Lagekontrolle des Implantates, ggf. einschließlich Phlebographie
Relevante Abrechnungsbestimmungen
II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
- 1.
Die Leistungen nach Nummer 703, 705, 706, 708, 709, 711, 713, 714 oder 716 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
- 2.
Die Leistungen nach Nummer 704, 710, 744, 751, 758, 760, 765, 773, 777, 780 oder 781 sind jeweils einmal je Kalendertag berechnungsfähig.
- 3.
Die Leistungen nach Nummer 743, 746 oder 753 sind je Gefäßzugang einmal, jedoch nicht mehr als zweimal je Kalendertag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach Nummer 743, 746 oder 753 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße sowie deren Dokumentation in der Rechnung voraus.
- 4.
Die Leistungen nach Nummer 743, 746 und/oder 753 sind während eines Kalendertages nebeneinander berechnungsfähig, sofern mehrere Infusionsleistungen zeitlich getrennt oder über unterschiedliche Gefäßzugänge erbracht werden. Eine Dokumentation in der Rechnung ist erforderlich.
- 5.
Sofern während eines Kalendertages bei liegendem Gefäßzugang mehrere Infusionsleistungen nach Nummer 743, 746 und/oder 753 im zeitlichen Zusammenhang nacheinander erbracht werden, ist nur die jeweils am höchsten bewertete Leistung berechnungsfähig.
