GOÄNeuKompass

Ziffer

635

16,14

Semirigider Verband (z.B. mit Zinkleim oder Stärkebinden) großer Gelenke (Schulter-, Ellbogen-, Hand-, Hüft-, Knie- oder Sprunggelenk), individuell angefertigt,

ggf. einschließlich Entfernen von altem Verbandsmaterial

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 635 ist je Gelenk einmal berechnungsfähig. Werden aufgrund der angewandten Methode angrenzende Gelenke mitversorgt, ist dies nicht gesondert berechnungsfähig.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

I. Anlegen von Verbänden

  1. 1.

    Unter härtende Verbände fallen auch Gipsverbände.

  2. 2.

    Als Konfektionsware im Sinne des Abschnitts C I gelten auch Schienenverbände, Orthesen, Korsetts oder Bandagen, die durch eine dritte Person (z.B. Orthopädietechniker) individuell angefertigt wurden.

  3. 3.

    Die Leistungen des Abschnitts C I beinhalten Prüfung und ggf. Einstellung betroffener Verbände, Schienen und Vorrichtungen, Instruktion des Patienten und situationsgerechte Lagerung.

  4. 4.

    Das Entfernen von Verbänden, Schienen oder härtenden Verbänden ist nur berechnungsfähig, wenn die Leistungen des Abschnitts C I dies ausdrücklich zulassen.

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