GOÄNeuKompass
Ziffer
609
10,58 €Nicht konfektionierter und nicht härtender kleiner Schienenverband,
auch als Notverband bei Frakturen
Relevante Abrechnungsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
I. Anlegen von Verbänden
- 1.
Unter härtende Verbände fallen auch Gipsverbände.
- 2.
Als Konfektionsware im Sinne des Abschnitts C I gelten auch Schienenverbände, Orthesen, Korsetts oder Bandagen, die durch eine dritte Person (z.B. Orthopädietechniker) individuell angefertigt wurden.
- 3.
Die Leistungen des Abschnitts C I beinhalten Prüfung und ggf. Einstellung betroffener Verbände, Schienen und Vorrichtungen, Instruktion des Patienten und situationsgerechte Lagerung.
- 4.
Das Entfernen von Verbänden, Schienen oder härtenden Verbänden ist nur berechnungsfähig, wenn die Leistungen des Abschnitts C I dies ausdrücklich zulassen.
Vorherige Ziffer
608
Kompressionsverband, z.B. nach Bisgaard, Braun-Falco, Fischer, Gibney, Pütter, Sigg., am Unterschenkel bei Ulcus cruris bzw. chronisch venöser Insuffizienz
18,77 €Nächste Ziffer610
Wiederanlage eines nicht konfektionierten und nicht härtenden kleinen Schienenverbands,
ggf. einschließlich Veränderung bzw. Anpassung der Schienen
6,79 €