GOÄNeuKompass

Ziffer

606

11,13

Kompressionsverband unter Einschluss von kleinen Gelenken (z. B. Finger),

ggf. einschließlich - Entfernen von altem Verbandsmaterial - Auf bringen von Externa - Wundauflagen - Wundpflaster

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

I. Anlegen von Verbänden

  1. 1.

    Unter härtende Verbände fallen auch Gipsverbände.

  2. 2.

    Als Konfektionsware im Sinne des Abschnitts C I gelten auch Schienenverbände, Orthesen, Korsetts oder Bandagen, die durch eine dritte Person (z.B. Orthopädietechniker) individuell angefertigt wurden.

  3. 3.

    Die Leistungen des Abschnitts C I beinhalten Prüfung und ggf. Einstellung betroffener Verbände, Schienen und Vorrichtungen, Instruktion des Patienten und situationsgerechte Lagerung.

  4. 4.

    Das Entfernen von Verbänden, Schienen oder härtenden Verbänden ist nur berechnungsfähig, wenn die Leistungen des Abschnitts C I dies ausdrücklich zulassen.

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