GOÄNeuKompass

Ziffer

3403

207,68

Kontinuierliche ärztliche Betreuung bei Durchführung einer Hämodialyse oder Hämofiltration,

je Dialyse

Mögliche Zuschläge (7)

3404Zuschlag
53,93 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3403, 3413 oder 3414 bei Patienten mit Demenz mit Agitiertheit und Sedierungsbedürftigkeit und/oder bei dekompensierter Leberzirrhose mit hämorrhagischer Diathese

3405Zuschlag
81,18 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3403 bei Patienten mit

- Zustand nach zerebralem Insult mit Hemi- oder Tetraparese bzw. Plegie - Diabetes mellitus mit therapieresistenter Polyneuropathie und/oder - Herzinsuffizienz Grad III-IV mit dokumentiertem Mehraufwand durch rezidivierendes Kreislaufversagen

3406Zuschlag
96,87 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3403 bei mehr als sechs Stunden Dialysedauer

3409Zuschlag
198,69 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3403 oder 3408 bei notfallmäßiger Durchführung im Dialysezentrum oder unter stationären Bedingungen,

z.B. aufgrund von - lebensbedrohlicher akuter Hyperkaliämie - Lungenödem mit drohender Beatmungspflicht, deren Abwendung durch Sofortdialyse noch möglich erscheint - urämischer Perikarditis mit hämodynamisch relevantem Perikarderguss in der Echokardiographie - schwerer urämischer Enzephalopathie und/oder - lebensbedrohlicher Vergiftung mit dialysablen Substanzen

3411Zuschlag
27,24 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3403, 3408 oder 3410 bei Citratantikoagulation

3415Zuschlag
266,61 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3400, 3403, 3407 oder 3414 für die intensivierte Betreuung bei Durchführung einer Trainingsdialyse zur Vorbereitung auf ein Heimdialyseverfahren

3416Zuschlag
73,27 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3400, 3402, 3403, 3407, 3408, 3410, 3413 oder 3414 bei Patienten mit Infektionen folgender Art, wie z.B. Hepatitis B, Hepatitis C, Humanes Immundefizienz-Virus (HIV) und/oder multiresistente Keime

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

VI. Nephrologie

  1. 1.

    Mit den Gebühren abgegolten sind alle Kosten für regelmäßige auf die Dialyseprozedur bezogene Beratungen und Untersuchungen, Anfertigung und Auswertung der Dialyse- bzw. Behandlungsprotokolle, Anpassung von Sollgewicht und Dialyseregime sowie orientierende Kontrollen des Dialyseshunts.

  2. 2.

    Wird die technische Dialyseleistung nicht durch den Arzt oder in seinem Auftrag erbracht, sondern durch eine selbständige gemeinnützig-ambulante Dialyseeinrichtung aufgrund eines eigenen Behandlungsvertrages mit dem Patienten, sind die Vergütungen für den Arzt nach Nummer 3400, 3402, 3403, 3407, 3413 und/oder 3414 zu mindern. Die Minderung beträgt 83% bei Nummer 3400, 76% bei Nummer 3402, 75% bei Nummer 3403, 80% bei Nummer 3407, 94% bei Nummer 3413 und 81% bei Nummer 3414. Neben den geminderten Gebühren darf der Arzt Sachkosten nach § 10 GOÄ nicht berechnen; die §§ 7 bis 9 GOÄ bleiben unberührt.

  3. 3.

    Nicht gesondert berechnungsfähig sind die Betriebskosten einer Dialyseeinrichtung wie z.B. Geräte, die der Durchführung von Nierenersatzverfahren oder therapeutischen extrakorporalen Eliminationsverfahren dienen sowie Energiekosten und Kosten für Wasser und dessen Aufbereitung.

  4. 4.

    Für Materialien im Sinne von § 10 im Rahmen von Nierenersatzverfahren oder therapeutischen extrakorporalen Eliminationsverfahren ist die Berechnung folgender Pauschalen zulässig: I. Pauschale für Dialysate, Filter, Schlauchsystem und Punktionsnadeln (einschließlich für Single-Needle-Dialyse), Sterilfilter, Verbandsmaterial, Verpflegung, Wäschereinigung, Perfusorspritze, Heparin (auch zur Katheterblockung) für Hämodialyse nach Nummer 3402, 3403 oder 3407 in Höhe von 32,35 Euro II. Pauschale für Dialysate, Filter, Schlauchsystem und Punktionsnadeln, Sterilfilter, Substituatlösungen, Verbandsmaterial, Verpflegung, Wäschereinigung, Perfusorspritze, Heparin (auch zur Katheterblockung) für Hämofiltration/Hämodiafiltration nach Nummer 3402, 3403 oder 3407 in Höhe von 33,66 Euro III. Pauschale für Dialysate, Schlauchsystem und Konnektor-Wechsel, Leerbeutel, Verbandsmaterial für Peritonealdialyse (CAPD) nach Nummer 3400 oder 3414 in Höhe von 44,77 Euro. Neben der Pauschale sind eine parenterale Ernährung über Peritoneallösungen und notwendige Überleitungswechsel gesondert über § 10 berechnungsfähig. IV. Pauschale für Dialysate, Schlauchsystem und Konnektor-Wechsel, Leerbeutel, Verbandsmaterial, Verpflegung, Wäschereinigung für Peritonealdialyse (CCPD/APD) nach Nummer 3400, 3401 oder 3413 in Höhe von 50,96 Euro. Neben der Pauschale sind eine parenterale Ernährung über Peritoneallösungen und notwendige Überleitungswechsel gesondert über § 10 berechnungsfähig. V. Pauschale für Spüllösung, Filter/Adsorber, Schlauchsystem und Punktionsnadeln, Antikoagulanz-Lösungen, Verbandsmaterial, Verpflegung, Wäschereinigung, Perfusorspritze, Heparin für Lipoprotein-Apherese nach Nummer 3410 in Höhe von 837,79 Euro VI. Pauschale in Verbindung mit Pauschale I oder II für zusätzliches Schlauchsystem je Zitrat- und Calciumlösung, Perfusorspritze, Calcium i.v., Zitratlösung für Citratantikoagulation nach Nummer 3411 in Höhe von 51,37 Euro VII. Pauschale, auch in Verbindung mit Pauschale I, II, III oder IV für zusätzliche Materialkosten und zusätzliche Kosten für Einmalwäsche und Mehrkosten der Wäschereinigung bei Behandlung von Patienten nach Nummer 3416 in Höhe von 9,78 Euro

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