GOÄNeuKompass
2706
38,94 €Therapiekontrolle manueller Therapien,
einschließlich Anleitung und Rücksprache mit dem Therapeuten
Die Leistung nach Nummer 2706 ist frühestens fünf Tage nach dem Ansatz der Leistung nach Nummer 2705 und im Verlauf der Behandlung einmal je Kalenderwoche berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 2706 ist neben der Leistung nach Nummer 2702 nicht berechnungsfähig.
Relevante Abrechnungsbestimmungen
E. Physikalisch medizinische Leistungen
- 1.
In den Leistungen des Kapitels E sind alle Kosten enthalten bis auf: - Arzneimittel für Inhalationen, Phono- und Iontophoresen - Badezusatz für Teil-, Dreiviertel- und Vollbäder - Packungsmaterial für Kälte- und Wärmetherapie - das für ergotherapeutische Behandlungen erforderliche Material - das nach manueller Lymphdrainage erforderliche Bandagierungsmaterial
- 2.
Die im Kapitel E aufgeführten Leistungen sind während einer stationären Behandlung nur berechnungsfähig, wenn sie vom Arzt oder seinem gemäß § 4 Absatz 2a, 2b oder 2c GOÄ benannten Vertreter persönlich erbracht werden. Leistungen, die während einer stationären Behandlung unter fachlicher Aufsicht und Weisung des Wahlarztes oder seines Vertreters erbracht werden, können nicht berechnet werden.
- 3.
Die Leistungen der Abschnitte E I bis E VIII sind neben den Leistungen des Abschnitts E IX nicht berechnungsfähig.
- 4.
Die Leistungen des Abschnitts E IX sind nur im stationären Bereich berechnungsfähig.
