GOÄNeuKompass

Ziffer

2020

Zuschlag12,55

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 2000, 2001, 2002, 2003, 2006, 2015, 2016, 2017, 2018 oder 2019 für den Einsatz von zwei Therapeuten bei schwersten motorischen Funktionsstörungen mit erheblicher Gefährdung des Patienten bei Mobilisation (Sturzgefahr)

Abrechnungsbestimmung

Die Diagnose der schwersten motorischen Funktionsstörung ist in der Rechnung anzugeben.

Zuschlag für (10)

2000
16,82 €

Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z.B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage,

je Sitzung, Dauer mindestens 20 Minuten

2001
24,89 €

Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z.B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage,

je Sitzung, Dauer mindestens 30 Minuten

2002
37,01 €

Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z. B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage,

je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten

2003
49,12 €

Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z. B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage,

je Sitzung, Dauer mindestens 60 Minuten

2006
22,90 €

Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung im Bewegungsbad,

je Sitzung, Dauer mindestens 30 Minuten

2015
9,36 €

Behandlung mittels Vibrationsplatte,

je Sitzung, Dauer mindestens 10 Minuten

2016
24,38 €

Behandlung mittels robotassistierter Armorthese,

je Sitzung, Dauer mindestens 30 Minuten

2017
48,18 €

Behandlung mittels robotassistierter Armorthese,

je Sitzung, Dauer mindestens 60 Minuten

2018
24,38 €

Behandlung mittels robotassistierter Gangorthese,

je Sitzung, Dauer mindestens 30 Minuten

2019
48,18 €

Behandlung mittels robotassistierter Gangorthese,

je Sitzung, Dauer mindestens 60 Minuten

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

E. Physikalisch medizinische Leistungen

  1. 1.

    In den Leistungen des Kapitels E sind alle Kosten enthalten bis auf: - Arzneimittel für Inhalationen, Phono- und Iontophoresen - Badezusatz für Teil-, Dreiviertel- und Vollbäder - Packungsmaterial für Kälte- und Wärmetherapie - das für ergotherapeutische Behandlungen erforderliche Material - das nach manueller Lymphdrainage erforderliche Bandagierungsmaterial

  2. 2.

    Die im Kapitel E aufgeführten Leistungen sind während einer stationären Behandlung nur berechnungsfähig, wenn sie vom Arzt oder seinem gemäß § 4 Absatz 2a, 2b oder 2c GOÄ benannten Vertreter persönlich erbracht werden. Leistungen, die während einer stationären Behandlung unter fachlicher Aufsicht und Weisung des Wahlarztes oder seines Vertreters erbracht werden, können nicht berechnet werden.

  3. 3.

    Die Leistungen der Abschnitte E I bis E VIII sind neben den Leistungen des Abschnitts E IX nicht berechnungsfähig.

  4. 4.

    Die Leistungen des Abschnitts E IX sind nur im stationären Bereich berechnungsfähig.

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