GOÄNeuKompass
2020
Zuschlag12,55 €Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 2000, 2001, 2002, 2003, 2006, 2015, 2016, 2017, 2018 oder 2019 für den Einsatz von zwei Therapeuten bei schwersten motorischen Funktionsstörungen mit erheblicher Gefährdung des Patienten bei Mobilisation (Sturzgefahr)
Die Diagnose der schwersten motorischen Funktionsstörung ist in der Rechnung anzugeben.
Zuschlag für (10)
Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z.B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage,
je Sitzung, Dauer mindestens 20 Minuten
Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z.B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage,
je Sitzung, Dauer mindestens 30 Minuten
Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z. B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage,
je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten
Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z. B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage,
je Sitzung, Dauer mindestens 60 Minuten
Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung im Bewegungsbad,
je Sitzung, Dauer mindestens 30 Minuten
Behandlung mittels Vibrationsplatte,
je Sitzung, Dauer mindestens 10 Minuten
Behandlung mittels robotassistierter Armorthese,
je Sitzung, Dauer mindestens 30 Minuten
Behandlung mittels robotassistierter Armorthese,
je Sitzung, Dauer mindestens 60 Minuten
Behandlung mittels robotassistierter Gangorthese,
je Sitzung, Dauer mindestens 30 Minuten
Behandlung mittels robotassistierter Gangorthese,
je Sitzung, Dauer mindestens 60 Minuten
Relevante Abrechnungsbestimmungen
E. Physikalisch medizinische Leistungen
- 1.
In den Leistungen des Kapitels E sind alle Kosten enthalten bis auf: - Arzneimittel für Inhalationen, Phono- und Iontophoresen - Badezusatz für Teil-, Dreiviertel- und Vollbäder - Packungsmaterial für Kälte- und Wärmetherapie - das für ergotherapeutische Behandlungen erforderliche Material - das nach manueller Lymphdrainage erforderliche Bandagierungsmaterial
- 2.
Die im Kapitel E aufgeführten Leistungen sind während einer stationären Behandlung nur berechnungsfähig, wenn sie vom Arzt oder seinem gemäß § 4 Absatz 2a, 2b oder 2c GOÄ benannten Vertreter persönlich erbracht werden. Leistungen, die während einer stationären Behandlung unter fachlicher Aufsicht und Weisung des Wahlarztes oder seines Vertreters erbracht werden, können nicht berechnet werden.
- 3.
Die Leistungen der Abschnitte E I bis E VIII sind neben den Leistungen des Abschnitts E IX nicht berechnungsfähig.
- 4.
Die Leistungen des Abschnitts E IX sind nur im stationären Bereich berechnungsfähig.
