GOÄNeuKompass

Ziffer

1715

80,47

Anlage, Messungen und Überwachung des PiCCO (Pulse Contour Cardiac Output) zur invasiven Überwachung der Herzkreislauffunktion während einer Anästhesieleistung,

einschließlich - eines arteriellen Katheters und eines zentralvenösen Katheters - Punktion (Seldingertechnik) oder Freilegung mit Vorbringung eines Führungsdrahtes - Einbringen einer Schleuse - Vorbringen und Positionieren eines Katheters oder dessen Austausch - Druckmessungen - EKG-Registrierung - Durchleuchtungen

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 1715 ist neben der Leistung nach Nummer 718, 719, 720, 3001, 3004 oder 3009 nicht berechnungsfähig.

Ausschlüsse (6)

718Ausschluss
74,38 €

Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters,

einschließlich der erforderlichen Gefäßpunktion und der Fixation, ggf. einschließlich Infiltrationsanästhesie(n)

719Ausschluss
13,10 €

Messung(en) des zentralen Venendrucks,

soweit nicht in anderen Leistungen enthalten

720Ausschluss
13,10 €

Messung(en) des arteriellen Drucks,

soweit nicht in Komplexleistungen enthalten

3001Ausschluss
548,04 €

Linksherzkatheteruntersuchung mit Sondierung eines großen Herzkranzgefäßes oder mehrerer großer Herzkranzgefäße (RIVA, RCA, RCX) oder eines Bypasses,

einschließlich Infiltrationsanästhesie aller erforderlichen Infusion(en) Medikamentengabe (systemisch) kontinuierlicher Patientenüberwachung mittels EKG - Punktion (modifizierte Seldingertechnik oder Sones-Technik (Gefäßfreilegung)) - Einbringen einer konventionellen Schleuse - Vorlegen und Entfernen eines Führungsdrahtes unter Durchleuchtung - Vorbringen und Positionieren eines Katheters - Einbringen von Medikamenten über einen Katheter - Bestimmung einer Blutgasanalyse - Sondierung des zu untersuchenden Herz- oder Gefäßanteils - Entfernen der Schleuse und Gefäßabdrückung, Verband - Durchleuchtungsleistungen zum Kathetervorbringen und Positionieren - Einbringen von Kontrastmittel in den Katheter - Angiographieleistungen bis zu einer Serie, ggf. einschließlich - transseptaler Sondierung des linken Vorhofes (außer transseptale Punktion) - zentralvenöser, arterieller oder aortaler Druckmessung

3004ZuschlagAusschluss
95,99 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3001 für die Sondierung eines weiteren Bypasses oder von Bypässen,

je Sitzung

3009Ausschluss
550,00 €

Spezielle, nicht-koronare Diagnostik des Herzens,

einschließlich aller erforderlichen Infusion(en) Medikamentengaben (ohne Thrombolyse oder i.v. Plättchenhemmer) kontinuierlicher Patientenüberwachung mittels EKG - Punktion (modifizierte Seldingertechnik oder Sones-Technik (Gefäßfreilegung)) Einbringen einer konventionellen Schleuse - Vorlegen und Entfernen eines Führungsdrahtes unter Durchleuchtung - Vorbringen und Positionieren eines Katheters Einbringen von Medikamenten über einen Katheter Bestimmung einer Blutgasanalyse Sondierung des zu untersuchenden Herz- oder Gefäßanteiles Entfernen der Schleuse und Gefäßabdrückung, Verband - Durchleuchtungsleistungen zum Kathetervorbringen und Positionieren - Einbringen von Kontrastmittel über einen Katheter - Angiographieleistungen bis zu einer Serie, ggf. einschließlich Infiltrationsanästhesie transseptaler Sondierung des linken Vorhofes (außer transseptale Punktion) - zentralvenöser, arterieller oder aortaler Druckmessung

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

I. Anästhesieleistungen

  1. 1.

    Eine gegebenenfalls erforderliche medikamentöse Prämedikation ist Bestandteil der Leistungen des Abschnitts DI. Ein präanästhesiologisches Anamnesegespräch und eine präanästhesiologische Untersuchung können gesondert berechnet werden.

  2. 2.

    Die berechnungsfähige Anästhesieleistung umfasst die Anästhesiepräsenszeit dokumentiert als A-A-Zeit. Die Zeiten für die berechnungsfähige Anästhesieleistung sind verpflichtend auf der Rechnung anzugeben.

  3. 3.

    Die Überwachung der Vitalfunktionen (kontinuierliches EKG-Monitoring, kontinuierliche Pulsoxymetrie, nicht-invasive Blutdruckmessung) und Temperaturmessungen sind Gegenstand aller Anästhesieleistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

  4. 4.

    Die Leistungen des Abschnitts D I beinhalten auch ohne explizite Aufzählung folgende daneben nicht gesondert berechnungsfähige Leistungen: - Präoxygenierung inklusive Verabreichung der Narkose- und Atemgase (insbesondere Sauerstoffgabe) - Hautdesinfektion - Lokalanästhesien vor Punktion - Legen eines Harnblasenkatheters - erste peripher-venöse Infusion - Verbände - Medikamentengaben (Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidote) - ggf. erforderliche Nachinjektionen - Wärmeapplikation - Anwendung eines Nervenstimulators zur Auffindung von Nerven zur Anlage einer Regionalanästhesie - Kathetereinbringungen zur Regionalanästhesie - Kontrolle der Katheterlage - Entfernung von Kathetern oder Medikamentenpumpen - Überprüfung der Neurologie zur Erfolgskontrolle der Anästhesie - orale/tracheale Absaugung - Dokumentation

  5. 5.

    Wird ein Anästhesist bei einem Eingriff hinzugezogen, der die Sedierung als fakultativen Leistungsschritt inkludiert, so kann der Anästhesist seine Leistungen nach dem Abschnitt D I gegenüber dem Patienten gesondert berechnen.

  6. 6.

    Bei Gerinnungsstörungen unter Therapie mit Vitamin K-Antagonisten, Gerinnungsstörungen unter anderen (nicht Vitamin K-Antagonisten), oralen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachte hämorrhagische Diathese kann bei den Leistungen nach den Nummern 1714 oder 1715 für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt-Naht-Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles, wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.

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