GOÄNeuKompass

Ziffer

1600

Zuschlag4,93

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen des Abschnitts D I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 14,00 EUR bewertet sind

Abrechnungsbestimmung

Der Zuschlag nach Nummer 1600 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1601, 1602, 1603 oder 1604 nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 1600 ist einmal je Sitzung berechnungsfähig.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Zuschläge für ambulante Anästhesieleistungen

  1. 1.

    Bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen können für die erforderliche Bereitstellung von Anästhesiearbeitsplätzen bzw. -einrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge Zuschläge berechnet werden.

  2. 2.

    Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags ist die erbrachte Anästhesieleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz. Eine Zuordnung des Zuschlags zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Anästhesieleistungen ist nicht möglich.

  3. 3.

    Die Zuschläge sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Kalendertag wegen derselben Erkrankung vom Operateur und/oder Anästhesisten veranlasst in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn während oder nach der geplanten ambulanten Operation aus unvorhersehbaren Gründen die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung vom Operateur und/oder Anästhesisten festgestellt und auf der Rechnung entsprechend begründet wird.

  4. 4.

    Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete anästhesiologische Leistung aufzuführen.

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