GOÄNeuKompass
13549
52,20 €Messung mit dem Ganzkörperzähler,
ggf. einschließlich quantitativer Analysen von Gammaspektren
Die Leistung nach Nummer 13549 ist neben der Leistung nach Nummer 13501, 13502, 13503, 13508, 13509, 13520, 13521, 13524, 13533, 13537 oder 13542 nicht berechnungsfähig.
Ausschlüsse (11)
Szintigraphische Untersuchung der Schilddrüse einschließlich quantitativer Untersuchung mit Bestimmung der globalen Radionuklidaufnahme in der Schilddrüse,
einschließlich Messwertverarbeitungssystem ggf. als Jodidclearance-Äquivalent
Radiojodkurztest der Schilddrüse bis zu 24 Stunden,
ggf. einschließlich - Blutaktivitätsbestimmungen - szintigraphischer Untersuchung(en)
Radiojodtest der Schilddrüse vor Radiojodtherapie mit I-131, mit mindestens zwei zeitlichen Messpunkten, davon einer später als 24 Stunden nach Verabreichung,
ggf. einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen
Szintigraphische Untersuchung der Myokardbewegung mit quantitativer Bestimmung von mindestens einer Auswurffraktion und regionaler Wandbewegung in Ruhe,
einschließlich EKG-Triggerung oder List-mode-Akquisition, ggf. einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung
Szintigraphische Untersuchung der Myokardbewegung als kombinierte quantitative Mehrfachbestimmung von mindestens Auswurffraktion und regionaler Wandbewegung in Ruhe und unter körperlicher oder pharmakologischer Stimulation,
einschließlich EKG-Triggerung oder List-mode-Akquisition, ggf. einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung
Perfusionsszintigraphie der Nieren,
einschließlich semiquantitativer oder quantitativer Auswertung
Nierenfunktionsszintigraphie mit Bestimmung der quantitativen Ganzkörper-Clearance und der Einzelnieren-Clearance,
ggf. einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen und Vergleich mit Standards
Quantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren an Sondenmessplätzen oder mittels mehrfacher Blutaktivitätsbestimmungen im Gammacounter,
ggf. einschließlich - Registrierung mehrerer Kurven - Blutaktivitätsbestimmungen
Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen
Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Resorption, Exkretion oder Verlust von körpereigenen Stoffen durch Bilanzierung nach radioaktiver Markierung und/oder von radioaktiv markierten Analoga, in Blut, Urin, Faeces oder Liquor,
einschließlich notwendiger Radioaktivitätsmessungen über dem Verteilungsraum
Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelettabschnitten mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik
Relevante Abrechnungsbestimmungen
II. Nuklearmedizin
- 1.
Bei der Auswahl und Dosierung des anzuwendenden Radiopharmazeutikums sind die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die jeweils gültige Strahlenschutzverordnung zu berücksichtigen. Wiederholungsuntersuchungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nur mit besonderer Begründung und wie die jeweilige Basisleistung und Zuschlagsleistung berechnungsfähig.
- 2.
Szintigraphische Basisleistung ist grundsätzlich die planare Szintigraphie mit Gammakamera, gegebenenfalls in mehreren Sichten/Projektionen.
- 3.
Ergänzungsleistungen nach Nummer 13543 bis 13549 sind je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung nur einmal berechnungsfähig.
- 4.
Neben Basisleistungen, die quantitative Bestimmungen enthalten, dürfen Ergänzungsleistungen für Quantifizierungen nicht zusätzlich berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 13540 und 13544 dürfen nicht nebeneinander berechnet werden.
- 5.
Die Leistungen nach Nummer 13540, 13543, 13544 oder 13545 sind nur mit Angabe der Indikation berechnungsfähig.
- 6.
Die Befunddokumentation, die Aufbewahrung der Datenträger sowie die Befundmitteilung oder der Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
- 7.
Die für die Anwendung erforderlichen Materialkosten der radioaktiven Stoffe (Nuklid, Markierungs- oder Testbestecke) sind gesondert berechnungsfähig. Kosten für den Transport der zur Untersuchung notwendigen gebrauchsfertigen Substanzen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind, sind in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten gesondert berechnungsfähig. Wird der radioaktive Stoff von einer anderen als der nächstgelegenen Quelle zum Ort der Leistungserbringung bezogen, sind die tatsächlichen Transportkosten nur in Höhe von 80 % berechnungsfähig. In der Rechnung sind die für die Anwendung erforderliche Aktivitätsmenge sowie die Wegstrecke von der Bezugsquelle zum Ort der Anwendung in km anzugeben.
- 8.
Die Einbringung von zur Diagnostik erforderlichen Stoffen in den Körper sowie die gegebenenfalls erforderlichen Entnahmen von Blut oder Urin sind mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
- 9.
Die Einbringung von zur Therapie erforderlichen radioaktiven Stoffen in den Körper, mit Ausnahme der endoskopischen oder operativen Einbringungen des Strahlungsträgers oder von Radionukliden, ist mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
- 10.
Rechnungsbestimmungen: a. Der Arzt darf nur die für die Anwendung erforderliche Menge an radioaktiven Stoffen berechnen. b. Bei der Berechnung von Leistungen nach Abschnitt O II sind die Untersuchungs- und Behandlungsdaten der jeweils eingebrachten Stoffe sowie die Art der ausgeführten Maßnahmen in der Rechnung anzugeben, sofern nicht durch die Leistungsbeschreibung eine eindeutige Definition gegeben ist.
- 11.
Die Zweitbefundung oder Mitbefundung von nuklearmedizinischem Bildmaterial (z.B. Szintigraphie, SPECT, PET) oder anderen bildgebenden Verfahren des Abschnitts O II, auch im Rahmen der Telemedizin und nach Nummer 13513, sind nur mit medizinischer Begründung berechnungsfähig. Die medizinische Begründung ist in der Rechnung anzugeben. Die gutachtliche Zweitbefundung ist über die Leistungen nach Nummer 307 oder 308 berechnungsfähig.
O. Leistungen der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie
- 1.
Alle Leistungen des Kapitels O sind unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Wichtungen, Durchleuchtungen oder Serien je Leistung und Lokalisation insgesamt nur einmal berechnungsfähig, sofern in der einzelnen Leistungslegende keine davon abweichende Regelung getroffen wurde.
