GOÄNeuKompass

Ziffer

13393

Zuschlag26,60

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13347, 13348, 13349, 13350, 13351, 13359, 13360, 13361, 13362, 13363, 13364, 13365, 13366, 13368, 13370, 13371, 13374, 13375, 13376, 13377, 13378, 13379, 13385, 13387, 13388 oder 13390 für zusätzliche Sequenzen bei Einsatz von intravenösem Kontrastmittel (bei MRT)

Zuschlag für (26)

13347
388,01 €

Magnetresonanztomographie im Bereich des Kopfes,

ggf. einschließlich des cranio-zervikalen Übergangs

13348
389,63 €

Magnetresonanztomographie der Halsorgane

13349
545,94 €

Magnetresonanztomographie der gesamten Wirbelsäule (Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule)

13350
260,17 €

Magnetresonanztomographie eines Wirbelsäulenabschnitts mit Darstellung mindestens zweier Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust oder Lendenwirbelsäule,

im Bereich der Lendenwirbelsäule ggf. einschließlich Iliosakralgelenk und/oder Kreuzbein und/oder Steißbein, je Abschnitt

13351Zuschlag
92,44 €

Zuschlag zu der Leistung nach 13350 für MR-Myelographie zur Darstellung des Spinalkanals, des Myelons und der Wurzeltaschen eines Wirbelsäulenabschnitts (Hals- oder Brust- oder Lendenwirbelsäule)

13359
637,28 €

Magnetresonanztomographie des kompletten Brust- und Bauchraumes,

ggf. einschließlich - des Halsbereichs - axillärer und inguinaler Lymphabflussgebiete

13360
402,16 €

Magnetresonanztomographie parenchymatösen Oberbauchorgane

13361
501,62 €

Magnetresonanztomographie des Abdomens und/oder fetale Magnetresonanztomographie

13362
406,78 €

Magnetresonanztomographie im Bereich des Thorax oder des Beckens

13363
324,75 €

Magnetresonanztomographie von Gangsystemen, Fistel(n) und/oder Höhlen

13364
528,50 €

Magnetresonanztomographie des Kolons,

ggf. einschließlich Legen eines Ballonkatheters

13365
528,50 €

Magnetresonanztomographie des Dünndarms, einschließlich Legen einer Duodenalsonde

13366
616,23 €

Magnetresonanztomographie der Prostata,

ggf. mittels transrektaler Spule

13368
325,04 €

Magnetresonanztomographie im Bereich einer Extremität und/oder deren Gelenke (Sprunggelenk, Kniegelenk, Handgelenk, Ellbogengelenk),

je Extremität

13370
379,76 €

Magnetresonanztomographie der Schulterregion und/oder der Gelenke des Schultergürtels, je Körperseite, und/oder beider Sternoclavikulargelenke

13371
343,13 €

Magnetresonanztomographie des Beckenrings und/oder der Sakroiliakalgelenke,

ggf. einschließlich der Symphyse eines oder beider Hüftgelenke

13374
488,87 €

Magnetresonanz-Angiographie (MRA) der gesamten Aorta

13375
497,06 €

Magnetresonanz-Angiographie (MRA) der Arterien und/oder Venen im Halsbereich oder oberen Thoraxbereich (z. B. supraaortale Äste mit Aortenbogen) oder Thorax-Abdomen-Bereich oder Abdomen-Beckenbereich

13376
537,76 €

Angiographie-Magnetresonanztomographie der Becken- und Beingefäße

13377
440,00 €

Magnetresonanz-Angiographie einer Extremität und/oder deren Abschnitte (Ober- und Unterarm oder Ober- und Unterschenkel),

ggf. einschließlich Hand oder Fuß

13378
387,01 €

Angiographie-Magnetresonanztomographie einer Hand oder eines Fußes

13379
565,36 €

Magnetresonanztomographie des Herzens nativ einschließlich Funktionsanalyse,

ggf. einschließlich EKG-Überwachung und/oder EKG-Triggerung

13385
353,91 €

Magnetresonanz-Angiographie (MRA) der intrakraniellen Arterien und/oder Venen

13387
264,76 €

Magnetresonanztomographie zur Bestrahlungsplanung und/oder OP-Navigationsplanung

13388
517,18 €

Funktionelle Magnetresonanztomographie im Rahmen der Epilepsiediagnostik oder im Rahmen der Diagnostik von Hirntumoren oder vaskulären Malformationen im Bereich des Gehirns,

ggf. einschließlich EEG-Triggerung

13390
251,79 €

Magnetresonanztomographische Untersuchung mit weniger als vier Sequenzen (z. B. flair Sequenz Hirnschädel des Kindes) oder abgebrochene Untersuchung

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

I. Radiologie

  1. 1.

    Mit den Gebühren des Abschnitts O I sind folgende unselbständigen Teilleistungen abgegolten und nicht als selbständige Leistung gesondert abrechnungsfähig: - die Prüfung der Indikation, auch im Überweisungsfall - die Feststellung und Dokumentation der Indikation, auch der rechtfertigenden Indikation im Sinne der Strahlenschutzvorschriften - die Aufklärung - die Festlegung des konkreten Untersuchungsprotokolls - die technische Durchführung - die Befundung - die Erstellung, Dokumentation und Archivierung des obligaten schriftlichen Befundberichts, auch im Falle der Teleradiologie nach der Definition der Strahlenschutzvorschriften - die Übermittlung des schriftlichen Befundberichts und ggf. die mündliche Vorabinformation an den überweisenden und/oder nachbehandelnden Arzt - die Dokumentation und Archivierung der Bilddaten auf Röntgenfilm oder auf für die Langzeitdokumentation geeigneten Datenträgern einschließlich der Datensicherung - ggf. die Eintragungen in das Röntgennachweisheft

  2. 2.

    Die Leistungen des Abschnitts O I sind nur bei Bilddokumentation auf einem für die (Langzeit-)speicherung geeigneten Datenträger berechnungsfähig. Die Vorgaben der anwendbaren Strahlenschutzvorschriften (z.B. StrSchV, RÖV, NiSG) sind in der jeweils gültigen Form zu beachten.

  3. 3.

    Die Zweitbefundung oder Mitbefundung von Röntgenaufnahmen oder anderen bildgebenden Verfahren des Abschnitts O I, auch im Rahmen der Telemedizin und nach Nummer 13382, sind nur mit gesonderter medizinischer Begründung berechnungsfähig. Die medizinische Begründung ist in der Rechnung anzugeben. Diese gesonderte Begründungspflicht gilt nicht für die Doppel- oder Konsensbefundung nach Nummer 13257. Die gutachtliche Zweitbefundung ist über die Leistungen nach Nummer 307 und 308 berechnungsfähig.

  4. 4.

    Die Leistungen nach Nummer 14, 15 und 301 sind Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt O I und neben den Leistungen dieses Kapitels nicht gesondert berechnungsfähig. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht gegenüber dem auftraggebenden Arzt ist Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O I und nicht gesondert berechnungsfähig. Werden mehrere Leistungen nach O I erbracht, die eine umfangreiche epikritische Bewertung erforderlich machen, kann ein ausführlicher Krankheits- und Befundbericht nach Nummer 302 berechnet werden. Eine Begründung ist in der Rechnung anzugeben. Beratung(en) des Patienten sind nach Kapitel B gesondert berechnungsfähig.

  5. 5.

    Die ärztliche Überprüfung der Indikation und die Festlegung des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil aller Leistungen des Abschnitts O I und nicht gesondert berechnungsfähig.

  6. 6.

    Die Kosten für die Bestellung und Lieferung, Aufbereitung, Lagerung und Entsorgung der zur Untersuchung notwendigen Kontrastmittel sind nicht gesondert berechnungsfähig. Versandkosten, die Kosten für Kontrastmittel sowie Sachkosten für interventionelle Leistungen sind nach § 10 gesondert berechnungsfähig.

  7. 7.

    Die zur Untersuchung mittels Kontrastmittel erforderlichen Maßnahmen wie Einbringung(en) des Kontrastmittels, Stichkanalanästhesie, Sondierungen, Injektionen oder Infusionen (auch maschinell oder per Hochdruck), Punktionen, Gefäßkatheterisierung oder Probeinjektionen und ggf. anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. Das gilt auch für Wund-/Druckverbände sowie die Pulsoxymetrie. Kontrastmitteluntersuchungen beinhalten auch die ggf. notwendigen Durchleuchtungen.

  8. 8.

    Sofern in den entsprechenden Leistungen nicht anderes aufgeführt ist, setzen magnetresonanztomographische Untersuchungen die Durchführung von vier Sequenzen voraus. Dies gilt nicht für MR-Angiographien.

  9. 9.

    Wird eine MR-Angiographie neben einer MRT derselben Körperregion erbracht, ist die MR-Angiographie nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.

  10. 10.

    Bei Gerinnungsstörungen unter Therapie mit Vitamin K-Antagonisten, Gerinnungsstörungen unter anderen (nicht Vitamin K-Antagonisten) oralen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachter hämorrhagischer Diathese kann bei den Leistungen nach den Nummern 13262 – 13309 für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt-Naht-Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles, wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.

  11. 11.

    Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

  12. 12.

    Bei Durchführung einer CT- oder MRT-Untersuchung unter assistierter und/oder kontrollierter apparativer Beatmung kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen.

Allgemeine Bestimmungen

O. Leistungen der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie

  1. 1.

    Alle Leistungen des Kapitels O sind unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Wichtungen, Durchleuchtungen oder Serien je Leistung und Lokalisation insgesamt nur einmal berechnungsfähig, sofern in der einzelnen Leistungslegende keine davon abweichende Regelung getroffen wurde.

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