GOÄNeuKompass

Ziffer

13004

33,09

Histologische oder zytologische Untersuchung und Begutachtung eines Materials unter Anwendung je eines Sonderverfahrens,

(z.B. Polarisations- oder Interferenzmikroskopie, PAS oder Peroxidase-Reaktion)

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

N. Zell- und gewebebasierte Leistungen

  1. 1.

    Ein Material im Sinne der Leistungen des Abschnitts N I ist a) ein Organ bzw. Gewebe einheitlicher histologischer Struktur oder b) ein Organ bzw. Gewebe unterschiedlich definierter histologischer Struktur oder c) ein Organ bzw. Gewebeteil oder eine Zellentnahme unterschiedlich definierter Lokalisation.

  2. 2.

    Die Befundmitteilung oder der Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

  3. 3.

    Die Abrechnung der laboratoriumsdiagnostischen Leistungen (z.B. Zytologie, Tumorgenetik, Zytogenetik, molekulare Zytogenetik) des Kapitels N setzt voraus, dass der abrechnende Arzt bei der Leistungserbringung die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) in der jeweils gültigen Fassung beachtet.

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