GOÄNeuKompass

Ziffer

1249

67,91

Sonographische Untersuchung der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße, beidseits, mittels B-Mode und Farbdoppler-Verfahren,

je Sitzung

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 1249 ist im Behandlungsfall bis zu dreimal berechnungsfähig.

Mögliche Zuschläge (5)

1250Zuschlag
53,39 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1249 für die Untersuchung intrakranieller Venen und Sinus,

je Sitzung

1302Zuschlag
10,31 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1203, 1216, 1221, 1241, 1243, 1249, 1255, 1261, 1263, 1264, 1270, 1298, 1300, 1301, 1327 oder 1331 für Spektralanalyse (Fast Fourier Transformation) und/oder quantitative Berechnungen (z. B. Pourcelot-Index),

einschließlich Bilddokumentation, je Sitzung

1312Zuschlag
23,70 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1220, 1226, 1227, 1229, 1230, 1235, 1236, 1237, 1241, 1249, 1255, 1256, 1264, 1284, 1285, 1286, 1290, 1291, 1296, 1298, 1299, 1300, 1301, 1310 oder 1311 für Kontrastmittel-Sonographie-Verfahren,

einschließlich - aller vor- und nachbereitenden Maßnahmen bei der Kontrastmittelverabreichung der Untersuchung mehrerer Sequenzen bzw. Phasen der Darstellung vor und nach Kontrastmittelgabe, je Sitzung

1313Zuschlag
28,38 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1220, 1226, 1227, 1235, 1236, 1237, 1241, 1249, 1255, 1256, 1264, 1284, 1285, 1286, 1290, 1291, 1296, 1298, 1299, 1300, 1301, 1310 oder 1311 für Kontrastmittel-Sonographie-Verfahren bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,

einschließlich - aller vor- und nachbereitenden Maßnahmen bei der Kontrastmittelverabreichung der Untersuchung mehrerer Sequenzen bzw. Phasen der Darstellung vor und nach Kontrastmittelgabe, je Sitzung

1326Zuschlag
29,34 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1216, 1220, 1226, 1230, 1235, 1237, 1243, 1249, 1255, 1264, 1296, 1298, 1299, 1300, 1301, 1317 oder 1325 für 3D/4D-Sonographieverfahren

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

VI. Sonographische Leistungen

  1. 1.

    Die untersuchten Organe beziehungsweise Strukturen sowie gegebenenfalls die Körperseite sind in der Rechnung anzugeben.

  2. 2.

    Mit den Leistungen des Abschnitts C VI sind die erforderliche Bilddokumentation ggf. einschließlich der Flusskurve bei dopplersonographischer Untersuchung, erforderlichenfalls in Farbe, und die schriftliche Befunderstellung abgegolten.

  3. 3.

    Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

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