GOÄNeuKompass
8838
Zuschlag40,87 €Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 8729, 8730, 8736, 8738, 8743, 8744, 8745, 8752, 8753, 8756, 8760, 8767, 8768, 8770, 8771, 8789, 8824, 8825, 8827, 8832 oder 8837 für Neurolyse und/oder Verlagerung eines Nervens,
je Kieferhälfte
Der Zuschlag nach Nummer 8838 ist bis zu zweimal berechnungsfähig.
Zuschlag für (21)
Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie oder Gaumennahterweiterung,
ggf. einschließlich - Splint zur Verlagerung des Oberkiefers - intermaxillärer Fixation, ggf. auch mehrfach Neurolyse des N. palatinus major bzw. Verlagerung des palatinalen Gefäß-Nervenbündels Wundverschluss mittels Nahlappentechniken und/oder Vestibulumplastik Verwendung von intraoral gewonnenem Knochenmaterial ohne gesonderte Fixation Ablösen und/oder Verlagern von Muskeln zur Rezidivprophylaxe Durchtrennung des Nasenseptums, je Kieferhälfte
Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie,
ggf. einschließlich - Splint zur Verlagerung des Unterkiefers intermaxillärer Fixation, ggf. auch mehrfach Wundverschluss mittels Nahlappentechnik und/oder Vestibulumplastik - Verwendung von intraoral gewonnenem Knochenmaterial ohne gesonderte Fixation Ablösen und/oder Verlagern von Muskeln zur Rezidivprophylaxe, je Kieferhälfte
Osteotomie zur Verlagerung von zahntragenden Segmenten von Ober- oder Unterkiefer oder Mittelgesicht,
ggf. einschließlich Splint zur Verlagerung des Segmentes - Wundverschluss mittels Nahlappentechniken und/oder Vestibulumplastik - Verwendung von intraoral gewonnenem Knochenmaterial ohne gesonderte Fixierung Ablösen und/oder Verlagern von Muskeln zur Rezidivprophylaxe, je Segment
Kinnplastik,
ggf. einschließlich - Osteosynthese(n) Wundverschluss mittels Nahlappentechniken und/oder Vestibulumplastik Ablösen und/oder Verlagern von Muskeln zur Rezidivprophylaxe
Auffüllen eines Knochendefektes,
z.B. nach Zystektomie, ggf. einschließlich Verwendung von ortsständig gewonnenem Knochenmaterial ohne gesonderte Fixierung - Verwendung von Knochenersatzmaterial und/oder Membran, je zusammenhängendem Defekt
Operation einer Kieferzyste, bis zu drei Zähne, durch Zystostomie,
je Zyste
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste oder eines ausgedehnten Kieferdefektes, über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich, durch Zystektomie,
je zusammenhängendem Defekt
Submuköse Vestibulumplastik,
je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik größeren Umfangs über mindestens drei Zähne oder große Tuberplastik
Entfernung eines tiefliegenden Fremdkörpers oder Resektion von Knochengewebe oder Sequesterotomie,
ggf. einschließlich - Drainage(n) - Einlage eines oder mehrerer Medikamententräger - Knochenanfrischung
Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes bei über den Alveolarfortsatz hinausgehender extremer Atrophie des Kieferkammes oder großen kontinuitätserhaltenden Kieferdefekten mit 3-dimensionaler Rekonstruktion des Kiefers,
je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Entfernung eines oder mehrerer Fremdkörper aus einem Kiefergelenk, offen chirurgisch,
ggf. einschließlich Einlegen eines oder mehrerer Medikamententräger Neurolyse(n)
Arthroplastik oder Arthrolyse eines Kiefergelenks,
ggf. einschließlich - Knorpelglättung - Entfernung eines oder mehrerer freier Gelenkkörper und/oder osteochondraler Fragmente und/oder Fremdkörper Abtragung von Osteophyten/Exophyten/Exostosen an einer oder mehreren Lokalisationen plastischer Formung und/oder Resektion eines oder beider Gelenkpartner Maßnahmen an Kapsel, Muskel(n), Sehne(n) und/oder Fasziengewebe Maßnahmen an Bandstrukturen - Diskektomie
Operation der Ankylose eines Kiefergelenks,
ggf. einschließlich Synovialektomie
Exartikulation eines Kiefergelenks,
ggf. einschließlich - Maßnahmen am verbleibenden Gelenkpartner - Versorgung der betroffenen Blutgefäße
Rekonstruktion einer Orbitabodenfraktur, ggf. einschließlich Implantation von alloplastischem Material zur Rekonstruktion des Orbitabodens
Operative Verlagerung des Mittelgesichts ab Le Fort-II-Ebene,
ggf. einschließlich Osteosynthese(n) - Splint Wundverschluss mittels Nahlappentechniken - Verwendung von intraoral gewonnenem und/oder alloplastischem und/oder allogenem Knochenmaterial ohne gesonderte Fixierungsmaßnahmen, je Gesichtshälfte
Frontoorbitales Advancement oder Le Fort-III-Osteotomie mit Vorverlagerung und frontoorbitalem Advancement,
einschließlich - Zugangsweg - Darstellung und Freilegung von anatomischen Strukturen, ggf. einschließlich - Entfernung von erkranktem Gewebe - Osteosynthese(n), je Gesichtshälfte
Okzipitales Advancement,
einschließlich - Zugangsweg - Darstellung und Freilegung von anatomischen Strukturen, ggf. einschließlich - Entfernung von erkranktem Gewebe - Osteosynthese(n), je Gesichtshälfte
Hypertelorismus-Operation,
ggf. einschließlich - Zugangsweg Darstellung und Freilegung von anatomischen Strukturen Entfernung von erkranktem Gewebe Osteosynthese(n) Rekonstruktion, je Gesichtshälfte
Operative Entfernung eines sowohl retinierten als auch verlagerten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen
Relevante Abrechnungsbestimmungen
L. Chirurgie
- 1.
Die Leistungen des Kapitels L beinhalten auch ohne explizite Aufzählung folgende daneben nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen, sofern sich aus den Leistungsbeschreibungen nichts Abweichendes ergibt: - alle Maßnahmen zur Operationsplanung und -dokumentation (z.B. Operationsbericht, Videoaufzeichnungen), - alle Maßnahmen zur Lagerung (z.B. unter Verwendung von Lagerungsschienen, auch postoperativ in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum operativen Eingriff), Halterung und/oder Polsterung des Gelenks, - alle intraoperativen Maßnahmen zur Kühlung oder zur Blutstillung (chirurgisch mittels Unterbindung, medikamentös oder apparativ), - (Gelenk-) Spülungen und Drainagen, - Verbände zur Wundabdeckung, - Schienen, ausgenommen sind im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang zum operativen Eingriff vom Operateur individuell angefertigte und/oder angepasste Schienen, - Anlegen einer Blutleere oder Blutsperre, - Einlegen von Medikamententrägern, - intraoperatives Einbringen von Medikamenten durch den Operateur (z.B. zur Schmerztherapie), - prä-, intra- und postoperative Funktions- oder Stabilitätsprüfungen, - Gelenkmobilisationen ohne Dokumentation des Bewegungsumfangs, - Durchleuchtungen/Einsatz eines Bildwandlers, - das Ausschneiden von Hautnarben, - intraoperative Punktionen, - intraoperative Markierungen, ausgenommen sind Markierungen im Rahmen von Leistungen des Abschnitts L I, - An- bzw. Nachzeichnen der Schnittführung, - intraoperative Lagekontrollen, unabhängig von der Methode, - Gewinnung von Untersuchungsmaterial für zytologische, mikrobiologische oder Laboratoriumsuntersuchungen (z.B. Abstriche), - intraoperative Entnahme von Gewebeproben, - Anforderung von Untersuchungen von intraoperativ gewonnenen Materialien sowie deren sachgerechte Herrichtung und Verpackung, - Aufstellen eines postoperativen Behandlungsplans für die unmittelbare postoperative Phase, - Verwendung von Hämostyptika, - intraoperative Prüfung der Durchblutung und ggf. angelegter Anastomosen
- 2.
Die Leistungen beinhalten auch ohne explizite Aufzählung alle Eröffnungs- und Verschlussleistungen, soweit in den einzelnen Abschnitten des Kapitels L nichts anderes geregelt ist.
- 3.
Werden intraoperativ Strukturen, die im operativen Zielgebiet verlaufen, zu ihrer Schonung präpariert und dargestellt, kann dafür keine gesonderte Gebührenposition berechnet werden. Davon ausgenommen sind begründbare anatomische Fehllagen oder Verlagerung infolge von vorhergehenden operativen Eingriffen sowie rekonstruktive Maßnahmen im Zusammenhang mit Unterbindung und Übernähung von Gefäßen. Die alleinige Unterbindung eines Gefäßes kann nicht gesondert berechnet werden, sofern nicht in den Gebührennummern etwas Abweichendes geregelt ist.
- 4.
Probeexzisionen dienen der Gewebsentnahmen zur histologischen Diagnostik. Erfolgt dieselbe Probeexzision im Rahmen einer anderen Operation, kann sie nicht gesondert berechnet werden.
- 5.
Die Begriffe klein/groß folgen den folgenden Angaben bzw. Definitionen, sofern in den Gebührenpositionen nichts anderes angegeben ist: 1. Länge: klein entspricht bis 3 cm, groß entspricht größer als 3 cm. 2. Fläche: klein entspricht bis 4 cm², groß entspricht größer als 4 cm². 3. Volumen: klein entspricht bis 1 cm³, groß entspricht größer als 1 cm³. 4. Eingriffe am Kopf (inklusive Mundhöhle) und an den Händen: Aufgrund des Schweregrades sind diese Eingriffe als groß definiert. 5. Sofern nichts anderes in den Gebührenpositionen erwähnt ist, gelten für die Anwendung der Begriffe unter 1. bis 3. die Schnittführung bzw. die Größe des Resektates. 6. Bei der operativen Behandlung mehrerer Strukturen über eine Schnittführung zählt für die Anwendung der Begriffe 1. bis 3. diese Schnittführung.
- 6.
Unter einem Simultaneingriff versteht man eine vom Kerneingriff unabhängige Intervention, die auch zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden könnte, ohne das Ergebnis des Haupteingriffs zu beeinflussen. Die Abrechnung eines Simultaneingriffs setzt zwei voneinander differente Indikationen (ICD-Schlüssel oder unverschlüsselte Diagnose/n im Volltext) voraus. Als differente Indikation gilt auch eine andere Lokalisation, sofern in der Leistungslegende nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern ein Simultaneingriff innerhalb der GOÄ als Zuschlag im Zusammenhang mit einem anderen Eingriff aufgeführt ist, ist in der Abrechnung dieser Zuschlag zu verwenden.
- 7.
Sofern für einen Zeitbezug der Begriff intraoperativ verwendet wird, versteht man darunter den Zeitraum zwischen Schnitt und Naht (Schnitt-Naht-Zeit). Unter dem Begriff präoperativ versteht man den Zeitraum vor, unter postoperativ den Zeitraum nach der Schnitt-Naht-Zeit im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff.
- 8.
Bei Gerinnungsstörungen unter Therapie mit Vitamin K-Antagonisten, Gerinnungsstörungen unter anderen (nicht Vitamin K-Antagonisten) oralen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachter hämorrhagischer Diathese kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt-Naht-Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles, wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.
- 9.
Bei chirurgischen Eingriffen (offen, endoskopisch oder laparoskopisch) innerhalb des Bauchraumes bei Schwangeren ab der vollendeten 12. Schwangerschaftswoche kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen.
- 10.
Bei chirurgischen Eingriffen (offen, endoskopisch oder laparoskopisch) bei Frühgeborenen (= Geburt vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche) kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern der Eingriff vor dem Erreichen des regulären Geburtstermins (ET) stattfindet. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen.
- 11.
Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.
- 12.
Diagnostische Leistungen des Kapitels L sind bei derselben Lokalisation mit demselben Zugang neben therapeutischen Leistungen des Kapitels L nicht berechnungsfähig. Bei einem medizinisch erforderlichen Umstieg von einem geplanten endoskopischen Eingriff auf ein offenes Vorgehen kann für den nicht erfolgten endoskopischen Eingriff neben der Vergütung für den offenen Eingriff die diagnostische Endoskopie abgerechnet werden.
- 13.
Sofern an derselben Lokalisation mit demselben Zugang mehrere Eingriffe in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden, sind die Gebühren ab der zweiten Hauptleistung um 10% zu mindern.
