GOÄNeuKompass

Ziffer

4864

33,34

Temporärer oder dauerhafter Tränenwegsverschluss durch Implantat und/oder Entfernung und/oder Wechsel eines temporären Verschlusses der ableitenden Tränenwege und/oder Entfernung einer Tränenwegsintubation,

je Auge

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

I. Leistungen der konservativen Augenheilkunde

  1. 1.

    Die diagnostischen Leistungen des Kapitels I umfassen die Leistungserbringung auch für beide Augen, soweit in den einzelnen Leistungsbeschreibungen nichts anderes bestimmt ist. Therapeutische Leistungen des Kapitels I sind bei beidseitiger Erbringung je Auge berechnungsfähig.

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