GOÄNeuKompass

Ziffer

3

Zuschlag80,21

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1 oder 2 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten

Abrechnungsbestimmung

Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben. Der Zuschlag nach Nummer 3 ist im Behandlungsfall einmal berechnungsfähig.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

B. Grundleistungen, Allgemeinmedizin

  1. 1.

    Die Leistungen nach Nummer 1 oder 4 und/oder 14 bis 18 können an demselben Kalendertag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Art der Erkrankung geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben.

  2. 2.

    Beratungs-, Gesprächs-, Schulungs- und/oder Betreuungsleistungen sind nicht neben Leistungen berechnungsfähig, die diese als Teilleistungen enthalten und nicht während der Erbringung anderer Leistungen. Eine Erbringung von Beratungs-, Gesprächs-, Schulungs- und/oder Betreuungsleistungen vor oder im Anschluss an eine andere Leistung ist berechnungsfähig.

  3. 3.

    Untersuchungsleistungen sind nicht neben Leistungen berechnungsfähig, die diese als Teilleistungen enthalten.

  4. 4.

    Mehr als zwei Visiten an demselben Kalendertag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Art der Erkrankung geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Kalendertag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach Nummer 1, 2 oder 3, 14 bis 18 und/oder 20 und 21 nicht berechnungsfähig.

  5. 5.

    Besuchsgebühren nach Nummer 203 und/oder 205 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

  6. 6.

    Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig, sofern im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist.

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