GOÄNeuKompass

Ziffer

208

30,50

Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Konferenz, auch Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder zur Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts,

einschließlich der Dokumentation des Ergebnisses in einem Behandlungsplan

Abrechnungsbestimmung

Unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Ärzte kann die Leistung nach Nummer 208 je Patient von einem behandelnden Arzt jeder an der Konferenz teilnehmenden Fachrichtung berechnet werden. Der dokumentierte Beitrag anderer an der Konferenz teilnehmenden Ärzte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 208 getrennt berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 208 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft oder Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind; sie ist zudem nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z. B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe) sowie für Besprechungen zwischen Operateur und Pathologen und/oder Anästhesisten. Die Leistung ist nur bei einer Mindestanzahl von drei Ärzten unterschiedlicher Fachrichtung berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 208 ist für die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Kalendermonats nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 208 ist neben der Leistung nach Nummer 207 nicht berechnungsfähig. Die teilnehmenden Fachgruppen der interdisziplinären Konferenz sind in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist dem Patienten ein Auszug aus dem Protokoll der Fallkonferenz mit den Namen der teilnehmenden Ärzte vorzulegen.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

B. Grundleistungen, Allgemeinmedizin

  1. 1.

    Die Leistungen nach Nummer 1 oder 4 und/oder 14 bis 18 können an demselben Kalendertag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Art der Erkrankung geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben.

  2. 2.

    Beratungs-, Gesprächs-, Schulungs- und/oder Betreuungsleistungen sind nicht neben Leistungen berechnungsfähig, die diese als Teilleistungen enthalten und nicht während der Erbringung anderer Leistungen. Eine Erbringung von Beratungs-, Gesprächs-, Schulungs- und/oder Betreuungsleistungen vor oder im Anschluss an eine andere Leistung ist berechnungsfähig.

  3. 3.

    Untersuchungsleistungen sind nicht neben Leistungen berechnungsfähig, die diese als Teilleistungen enthalten.

  4. 4.

    Mehr als zwei Visiten an demselben Kalendertag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Art der Erkrankung geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Kalendertag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach Nummer 1, 2 oder 3, 14 bis 18 und/oder 20 und 21 nicht berechnungsfähig.

  5. 5.

    Besuchsgebühren nach Nummer 203 und/oder 205 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

  6. 6.

    Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig, sofern im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist.

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