GOÄNeuKompass

Abschnitt

VII. Testverfahren

Allgemeine Bestimmungen

VII. Testverfahren

  1. 1.

    Testverfahren im Sinne dieses Abschnitts sind Untersuchungen eines Patienten mittels Befragungen und/oder Aufgabenstellungen im persönlichen Kontakt. Sie lassen sich auf der Basis empirischer Daten nach Gütekriterien wie Objektivität, Reliabilität und Validität beurteilen. Ratings oder Skalen, die der Strukturierung, Dokumentation und gegebenenfalls quantifizierenden Auswertung einer körperlichen Untersuchung dienen, sind mit der Berechnung der jeweiligen Untersuchungsleistung abgegolten. Selbstbeurteilungs- oder Fremdbeurteilungsverfahren sind Fragebögen oder Skalen, die vom Patienten oder seinem/n Angehörigen nach Anleitung eigenständig ausgefüllt werden.

  2. 2.

    Anleitung, Auswertung und Dokumentation sind bei allen Leistungen dieses Abschnitts obligate Leistungsbestandteile. Die Bemessung der in den Leistungslegenden angegebenen Zeiten richtet sich nach der Dauer des während der Durchführung des/der jeweiligen Testverfahren erforderlichen Arzt-Patientenkontakts.

  3. 3.

    Die jeweils angewendeten Testverfahren sind in der Rechnung aufzuführen.

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