GOÄ Honorarklagen ab 2026: Nur noch vor dem Landgericht
Eine Gesetzesänderung vom Dezember 2025 zieht für jede unbezahlte Privatrechnung die Konsequenz aus dem Amts- ins Landgericht mit Anwaltszwang.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Regel, die in vielen Praxen noch nicht angekommen ist: Wer eine unbezahlte GOÄ-Honorarforderung gerichtlich durchsetzen will, muss das zwingend vor dem Landgericht tun. Egal ob es sich um 80 Euro oder 8.000 Euro handelt. Der Weg zum Amtsgericht ist für Honorarstreitigkeiten aus ärztlicher Behandlung dauerhaft geschlossen.
Die Änderung ist nicht Teil der viel diskutierten GOÄ-Novelle. Sie gilt schon jetzt, für die aktuelle GOÄ in der Fassung von 1996, und betrifft jede Praxis, die Privatpatienten behandelt und gelegentlich auf offene Rechnungen sitzt.
Was hat sich rechtlich geändert?
Der Bundestag hat im November 2025 das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen" verabschiedet. Es wurde am 11. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. Januar 2026 in Kraft.
Der entscheidende Paragraph ist der § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG. Er lautet sinngemäß: Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig „in Streitigkeiten aus Heilbehandlungen". Erfasst sind alle vertraglichen Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und andere Heilberufe, ausdrücklich einschließlich der Vergütungsansprüche.
Was bedeutet das konkret?
Bis zum 31. Dezember 2025 richtete sich die Zuständigkeit schlicht nach dem Streitwert: Forderungen bis 5.000 Euro landeten beim Amtsgericht, ohne Anwaltszwang, oft sogar ohne anwaltliche Hilfe auf beiden Seiten. Ab 5.001 Euro war das Landgericht zuständig. Diese Schwelle ist für Heilbehandlungssachen nun bedeutungslos. Seit dem 1. Januar 2026 ist das Landgericht streitwertunabhängig zuständig, ob die offene Rechnung 80 Euro oder 8.000 Euro beträgt, spielt keine Rolle mehr.
Damit greift automatisch der Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO, und zwar für beide Seiten. Arzt und Patient müssen sich zwingend anwaltlich vertreten lassen, auch bei Kleinstforderungen. Eine Ausnahme gilt weiterhin für das gerichtliche Mahnverfahren: Mahnbescheide kann die Praxis oder eine beauftragte Abrechnungsstelle nach wie vor ohne Anwalt beantragen. Erst wenn der Patient Widerspruch einlegt und das Verfahren ins streitige Stadium übergeht, ist ein Anwalt vor dem Landgericht Pflicht.
Wer künftig gegen ein Urteil vorgehen will, landet nicht mehr beim Landgericht als Berufungsinstanz, sondern direkt beim Oberlandesgericht. Auch das erhöht den prozessualen Aufwand und das Kostenrisiko einer zweiten Instanz erheblich.
Längere Verfahrensdauer
Landgerichtsverfahren sind strukturell aufwendiger: Ein früher erster Termin ist Standard, häufig wird ein Sachverständiger bestellt, Schriftsätze werden förmlicher ausgetauscht, und die Richter an Landgerichten führen in der Regel größere, komplexere Verfahrensmengen.
Laut der aktuellen deutschen Justizstatistik 2024 dauert ein streitiges Verfahren bis zum Urteil am Amtsgericht durchschnittlich 8,8 Monate. Am Landgericht sind es 17,5 Monate. Und da die Reform nun eine Vielzahl bislang beim Amtsgericht geführter Kleinstklagen an die Landgerichte verlagert, ohne kurzfristig mehr Richterstellen zu schaffen, rechnen Justizexperten mit einer weiteren Verlängerung dieser Werte.
Das Kostenrisiko: Wenn eine Klage teurer wird als die Rechnung
Das eigentliche Problem liegt nicht in der Verfahrensdauer, sondern in der Kosten-Nutzen-Rechnung. Medizinrechtliche Fachanwälte haben konkret durchgerechnet, was eine Honorarklage über 5.000 Euro den klagenden Arzt im schlechtesten Fall kosten kann: rund 2.700 Euro Gesamtkostenrisiko, bestehend aus eigenem Anwalt (ca. 1.100 Euro), Anwalt des Patienten bei Unterliegen (ca. 1.100 Euro) und Gerichtskosten (ca. 500 Euro).
Ist der Streitwert geringer, verschiebt sich das Verhältnis noch weiter ins Negative. Eine Honorarklage über 300 Euro, früher beim Amtsgericht ohne Anwalt einreichbar, rechnet sich unter dem neuen Regime in der Regel nicht mehr. Patienten mit schlechter Zahlungsmoral könnten diesen Umstand bewusst einkalkulieren.
Was Experten Arztpraxen jetzt empfehlen
Aus der einschlägigen Fachliteratur von IWW, Ecovis, verschiedenen auf Medizinrecht spezialisierten Kanzleien und Privatärztlichen Verrechnungsstellen lassen sich folgende Handlungsempfehlungen für Arztpraxen ableiten:
Forderungsmanagement überdenken
- Mahnwesen konsequent und früh staffeln: Erinnerung, erste Mahnung, zweite Mahnung, gerichtlicher Mahnbescheid. Letzterer ist weiterhin ohne Anwalt möglich und setzt eine klare Drucksituation.
- Bei größeren Privatleistungen Vorschüsse oder bargeldlose Zahlung am Termin als Standard etablieren, schriftlich vereinbaren.
- Für jede offene Forderung vor Klageeinreichung die Kosten-Nutzen-Frage stellen. Bei kleinen Streitwerten ist eine außergerichtliche Einigung oder kontrollierter Verlust oft die rationalere Entscheidung.
Versicherungsschutz prüfen
- Bestehende Rechtsschutzversicherung auf Honorarstreitigkeiten prüfen. Viele Standard-Policen decken nur die passive Verteidigung ab, nicht die aktive Honorarklage.
Abrechnungsqualität als erste Verteidigungslinie
- GOÄ-konforme Rechnungsstellung nach § 12 GOÄ ist vor dem Landgericht keine Formsache mehr, sondern entscheidet über die Beweisposition.
- Vollständige, widerspruchsfreie Behandlungsdokumentation ist die effektivste Prävention gegen kostspielige Beweisaufnahmen mit Sachverständigen.
- Jede formale Schwäche in der Rechnung, sei es eine fehlende Begründung bei Schwellwertüberschreitungen, unzulässige Ziffernkombinationen oder eine nicht gekennzeichnete Verlangensleistung wird vor dem Landgericht mit vollem Gewicht behandelt.
Was das für Abrechnungsunternehmen und PVS bedeutet
Für Privatärztliche Verrechnungsstellen und Abrechnungsdienstleister ändert sich die Rolle im Mahnprozess. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt, wie beschrieben, ohne Anwaltszwang möglich. Aber sobald ein Patient Widerspruch erhebt, muss ein Fachanwalt für Medizinrecht eingebunden werden. Viele PVS bauen aktuell entsprechende Kooperationen auf oder erweitern ihre Dienstleistungspalette.
Die eigentliche Konsequenz liegt jedoch früher: Je sauberer die Rechnung, desto seltener kommt es überhaupt zu Beanstandungen oder Widersprüchen. Ein professionelles Prüfverfahren vor Rechnungsstellung, das GOÄ-Konformität sicherstellt, wird damit von einer Effizienzfrage zu einer Risikominimierungsfrage.
Quellen: § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG n. F.; BGBl. 2025 I Nr. 318 vom 11. Dezember 2025; Justizstatistik 2024, Statistisches Bundesamt; Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Newsletter 1/2026; IWW Institut, Arzt & Abrechnung sowie Chefärzte-Brief, Januar 2026; Medizinrecht-Blog, Dr. Dälken
Tags
GOÄ·Honorarklage·2026·Landgericht·Anwaltszwang·Forderungsmanagement·Arztpraxis·Privatpatienten