GOÄNeuKompass
Zuschläge für ambulantes Operieren
Zuschläge für ambulantes Operieren
- 1.
Bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen des Kapitels L können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen Zuschläge berechnet werden.
- 2.
Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags ist die erbrachte Operationsleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz. Eine Zuordnung des Zuschlags zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operationsleistungen ist nicht möglich.
- 3.
Die Zuschläge sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Kalendertag wegen derselben Erkrankung vom Operateur und/oder Anästhesisten veranlasst in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn während oder nach der geplanten ambulanten Operation aus unvorhersehbaren Gründen die medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung vom Operateur und/oder Anästhesisten festgestellt und auf der Rechnung entsprechend begründet wird.
- 4.
Voraussetzung für den Ansatz eines Zuschlags ist die Erbringung des operativen Eingriffes mindestens in einem Eingriffsraum gemäß der jeweils gültigen Definition des RKI mit entsprechenden strukturellen Anforderungen. Ein ausschließlich zur Untersuchung und/oder Behandlung genutzter Raum zählt nicht zum Eingriffsraum.
- 5.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete operative Leistung aufzuführen.
