GOÄNeuKompass
Abschnitt
V. Todesfeststellung
Allgemeine Bestimmungen
V. Todesfeststellung
- 1.
Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach Nummer 400 bis 409 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 und gegebenenfalls Zuschläge nach Abschnitt B VI berechnen.
- 2.
Neben der Leistung nach Nummer 400 sind die Leistungen nach Nummer 202 oder 203 nicht berechnungsfähig.
- 3.
Neben der Leistung nach Nummer 400 sind die Leistungen nach Nummer 401 oder 403 berechnungsfähig. Die Leistungen nach Nummer 401 und 403 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
400
55,24 €Aufsuchen zur Prüfung von Todeszeichen
401
55,24 €Vorläufige Leichenschau mit Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung, gemäß landesrechtlicher Bestimmungen
Zuschläge:402
402Zuschlag
27,62 €Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 401 zur vorläufigen Leichenschau bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen
403
110,48 €Leichenschau und eingehende Untersuchung eines Toten sowie Ausstellung einer Todesbescheinigung,
einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache, gemäß landesrechtlicher Bestimmungen
Zuschläge:404
404Zuschlag
27,62 €Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 403 zur Leichenschau bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen
405
27,62 €Beratung von Angehörigen oder Bezugspersonen im Zusammenhang mit einer vorläufigen oder eingehenden Leichenschau
406
22,10 €Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
407
68,38 €Bulbusentnahme bei einem Toten
408
78,14 €Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
409
36,83 €