GOÄNeuKompass

Abschnitt

V. Todesfeststellung

Allgemeine Bestimmungen

V. Todesfeststellung

  1. 1.

    Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach Nummer 400 bis 409 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 und gegebenenfalls Zuschläge nach Abschnitt B VI berechnen.

  2. 2.

    Neben der Leistung nach Nummer 400 sind die Leistungen nach Nummer 202 oder 203 nicht berechnungsfähig.

  3. 3.

    Neben der Leistung nach Nummer 400 sind die Leistungen nach Nummer 401 oder 403 berechnungsfähig. Die Leistungen nach Nummer 401 und 403 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Qodia als Anbieter

Sehen Sie sich unsere Produktpalette zur digitalen Abrechnung an.

Qodia Check auf einem MacBook

Qodia als Kooperationspartner

Sie benötigen Zugriff auf unsere Daten? Kontaktieren Sie unser Team.

Für Kooperationen, API-Zugang oder individuelle Anfragen stehen wir gerne zur Verfügung.